Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.04.2007 (I ZR 35/04), dass Internet-Auktionshäuser wie eBay für Markenverletzungen ihrer Nutzer grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Dies ergibt sich aus dem Urteil in der Sache „Rolex“. Die Herstellerin dieser bekannten Uhren und gleichzeitige Inhaberin entsprechender nationaler und internationaler Marken hatte das Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dort von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Imitate ihrer Produkte angeboten worden waren, die mit den geschützten Marken auch gekennzeichnet wurden. Zu Recht, entschied das Gericht. Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betreffe nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Zwar könne dem Beklagten keine umfangreiche Prüfungspflicht bezüglich der eingestellten Angebote auferlegt werden, dennoch müsse das Unternehmen nach einem entsprechendem Hinweis auf eine eindeutig erkennbare Verletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu Wiederholungen komme. Der BGH verwies die Entscheidung und das OLG zurück, welches nun prüfen müsse, ob es sich bei den Verletzungen um eindeutig erkennbare gehandelt habe.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=221301
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Forenbetreiber, Blog-Anbieter oder Internetauktionshäuser können für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und haften so als Mitstörer, wenn sie nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung nicht unverzüglich reagieren.
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