Unterlassungspflicht wird nicht vererbt

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 92/03), dass die Pflicht zur Unterlassung bei einem begangenen Wettbewerbsverstoß seitens des Erblassers nicht auf die Erben übergeht....

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rechtsbruchDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 92/03), dass die Pflicht zur Unterlassung bei einem begangenen Wettbewerbsverstoß seitens des Erblassers nicht auf die Erben übergeht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Wettbewerbsverstoß im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, der nach dem Tode des Verletzers durch die Angehörigen weitergeführt wurde. Diese wurden nun auf Unterlassung der alten Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen. Da der Verstoß durch das persönliche Verhalten des Rechtsvorgängers begründet wurde, gehe der Anspruch nach Ansicht des Senats nicht auf die Erben über, da die Wiederholungsgefahr nur dem ursprünglichen Verletzer zuzurechnen sei. Die Klage wurde folglich abgewiesen.Links:http://lexetius.com/2006,1398

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Zwar mag die Entscheidung des BGH rechtlich durchaus begründet sein, Zweifel ergeben sich aber aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Betroffene müsste entsprechend der Entscheidung den bereits festgestellten Wettbewerbsverstoß nochmalig vor Gericht einklagen. Insofern davon auszugehen ist, dass die Richter die Wettbewerbsverletzung abermals feststellen würden, enstehen nur zusätzliche Kosten für die Beteiligten und die bereits gut ausgelasteten Gerichte müssten quasi doppelt entscheiden.

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