Unterlassungsverpflichtung betrifft auch Suchmaschinen-Cache

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit dem Beschluss vom 19.10.2011 (3-08 O 136/11) darüber zu entscheiden, ob Unterlassungsverpflichtungen im Internet auch zur Entfernung der beanstandeten, wettbewerbswidrigen Formulierungen...

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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit dem Beschluss vom 19.10.2011 (3-08 O 136/11) darüber zu entscheiden, ob Unterlassungsverpflichtungen im Internet auch zur Entfernung der beanstandeten, wettbewerbswidrigen Formulierungen im Cache von Suchmaschinen verpflichten.

vorteile_marke_01Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Streit zwischen zwei Wettbewerbern über eine Facebook Seite. Dabei hatte der Antragsgegner dort entgegen der geltenden Rechtslage kein Impressum hinterlegt. Der Konkurrent mahnte ihn daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Diese unterzeichnete zwar der Antragsgegner. Zugleich schloß er aber bereits abgelaufene Angebote oder Inhalte, die noch im Cache von Suchmaschinen vorhanden waren, aus.

Das Gericht stellte nunmehr fest, dass die Unterlassungserklärung damit unzureichend ist. Diese müsse sich zwangsläufig auch auf die Entfernung von im Cache von Suchmaschinen befindlichen Daten beziehen.Links:JurPC.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Jeder Unternehmer hat auf geschäftlich relevanten Webseiten ein Impressum zu führen. Das Telemediengesetz gibt in § 5 vor, welche Angaben hier darzustellen sind. Jeder Unternehmer ist insbesondere wegen der Abmahngefahren aufgefordert, die Angaben regelmäßig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Impressumspflicht gilt mithin auch für geschäftliche Facebook Seiten.

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