Unternehmer haftet nicht für private Handlung des Mitarbeiters

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.04.2007 (I ZR 92/04), dass ein Unternehmen wettbewerbsrechtlich nicht für eine Handlung haftet, die ein Mitarbeiter im privaten Bereich getätigt hat,...

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haftung_gmbhDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.04.2007 (I ZR 92/04), dass ein Unternehmen wettbewerbsrechtlich nicht für eine Handlung haftet, die ein Mitarbeiter im privaten Bereich getätigt hat, auch wenn diese Handlung der Unternehmenstätigkeit entspricht. Ob die Tätigkeit im privaten Bereich oder als Vertreter des Unternehmens ausgeübt wurde, muss allerdings im Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter eines überregional tätigen Lohnsteuerhilfevereins die Einnahme-Überschuss-Rechnung eines Gewerbetreibenden erstellt. Daraufhin wurde der Verein wg. einer unlauteren Wettbewerbshandlung seitens einer Steuerberaterkammer verklagt, da es diesen Vereinen per Gesetz nicht erlaubt ist, Steuererklärungen von Gewerbetreibenden zu erstellen. Obwohl das Gericht Letzteres bestätigte, lehnte es die Klage aber ab. Die Richter stellten fest, dass aufgrund von Nichtwissen des Vereins der Mitarbeiter privat gehandelt habe und die Tätigkeit nicht dem Verein zuzurechnen sei. Vielmehr liege wohl eine Gefälligkeit seitens des Mitarbeiters gegenüber dem Gewerbetreibenden vor.Links:http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=072950

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich gilt, das Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen, die in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden, auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet sind (§ 8 II UWG). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter ohne Wissen des Unternehmers im privaten agiert.

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