Unterscheidungskraft richtet sich nach nationalem Sprachgebrauch

Der Europäische Gerichtshof stellte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vom 09.03.2006 (C?421/04) fest, dass EU-Mitgliedstaaten ein Wort als Marke auch eintragen dürfen, wenn es in der Sprache eines anderen...

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news2Der Europäische Gerichtshof stellte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vom 09.03.2006 (C?421/04) fest, dass EU-Mitgliedstaaten ein Wort als Marke auch eintragen dürfen, wenn es in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates keine Unterscheidungskraft für die betreffenden Waren besitzt. So lehnten die Richter im vorliegenden Fall die Klage gegen die Eintragung einer Bezeichnung im Mitgliedsstaat Spanien, die das Wort „Matratze“ enthielt, ab. Der freie Warenverkehr werde nicht behindert, ein Eintragungshindernis liege nicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass eine Marke in einem Mitgliedsstaat die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, in einem anderen aber nicht.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79939690C19040421&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gem. der ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken sind zwar Zeichen oder Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen, von der Eintragung auszuschließen (Art. 3). Die Bewertung ist allerdings nach dem jeweiligen nationalem Sprachgebrauch vorzunehmen. Kurz: Es reicht aus, wenn die Marke in dem Staat, in dem sie für Waren verwendet wird, Unterscheidungskraft besitzt.

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