Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Urteil vom 4.6.2012 (19 U 771/12) erstmals über die Frage zu entscheiden, inwiefern die Unterschrift auf einem Tablet-PC dem Erfordernis der Schriftform genüge.
Um das Ergebis vorweg zu nehmen: Die Tablet-Unterschrift erfüllt weder die Schriftform noch die neuerdings mögliche „elektronische Form“.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Verbraucherdarlehen, welches der Finanzierung eines Fernsehers dienen sollte. Der Verbraucher begehrte nun die Feststellung, dass der Vertrag nichtig sei, da die Schriftform nicht eingehalten sei.
Die Richter gaben im Recht. Allerdings sei aufgrund der Besonderheit des Sachverhalts dieser Mangel nachträglich geheilt worden, sodass ein Vertrag gleichwohl zustande gekommen ist.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine vielzahl von Verträgen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, also eine Unterzeichnung auf Papier oder „elektronisch“ mit der qualifizierten, elektronischen Signatur. Die Unterzeichnung auf Tablet & Co. reicht hierfür nicht aus. Allerdings sind nachträgliche Heilungen möglich, so z.B. bei der Schenkung, die mit ihrer Ausführung auch ohne Schriftform wirksam wird.