Untertitel oder Voice-Over sind verschiedene Nutzungsarten

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 19.01.2007 (6 U 163/06), dass die Verwendung eines Filmes mit Untertiteln oder als Voice-Over-Fassung jeweils verschiedene Nutzungsarten im Sinne des...

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Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 19.01.2007 (6 U 163/06), dass die Verwendung eines Filmes mit Untertiteln oder als Voice-Over-Fassung jeweils verschiedene Nutzungsarten im Sinne des Urheberrechts darstellen.

urheberrecht2Voice over bedeutet hier die Überlagerung des Originaltons durch eine „außerhalb der Szene“ gesprochene Übersetzung. Die Richter stellten fest, dass nach deutschem Recht alle nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnenden Nutzungsarten zulässig sind. Obwohl das Versehen eines Originalfilms mit Untertiteln zwar ebenso wie die Herstellung einer Synchron- oder Voice-over-Fassung eine Übersetzung in eine andere Sprache voraussetzt, handele es sich bei der Verwertung der auf diese Weise neu geschaffenen Sprachfassungen allerdings um wesentlich andere, von der Übersetzung selbst und untereinander zu unterscheidende Nutzungsarten.Links:Volltext bei JustizNRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Unterteilung in verschiedene Nutzungsarten spielt im Urheberrecht eine sehr große Rolle. Nur wem ausdrücklich das Recht zur Nutzung eines Werkes auf eine bestimmte Art eingeräumt wurde, darf dieses auch so nutzen. Zu Auseinandersetzungen kommt es häufig, wenn sich Rechtegeber und Rechtenehmer (meist unbewusst) nicht über die bestimmten Nutzungsarten geeinigt haben. Hier ist jedem Künstler oder Urheber zu empfehlen, in einem Vertrag die Nutzungsarten möglichst ausführlich und exakt zu bestimmen.

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