Unzulässigkeit von AGB-Klauseln bei Pay-TV Verträgen

Das Landgericht München befand mit seinem Urteil vom 23.02.2006 (12 O 17192/05) bestimmte AGB-Klauseln in einem Pay-TV Vertrag für unzulässig. So stelle zum Einen der Vorbehalt, das Programmangebot,...

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agbDas Landgericht München befand mit seinem Urteil vom 23.02.2006 (12 O 17192/05) bestimmte AGB-Klauseln in einem Pay-TV Vertrag für unzulässig. So stelle zum Einen der Vorbehalt, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, einen unzulässigen Leistungsänderungsvorbehalt dar. Nach Ansicht der Richter sei es nicht ausreichend bestimmt, was „ein Vorteil“ für den Kunden sei. Zum Anderen dürfe auch eine Klausel, nach der eine einmalige jährliche Preiserhöhung erfolgen kann, wenn sich die Kosten der Bereitstellung des Programms erhöhen, nicht verwendet werden. Auch hier seien die Voraussetzung für eine Erhöhung nicht ausreichend konkretisiert worden. Der Anbieter darf die benannten Klauseln folglich nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr bei alten Verträgen auf diese beziehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Links:http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich gilt, dass die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, gem. § 308 BGB unzulässig ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

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