Unzureichende Angabe im Impressum doch unzulässig?

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (10 W 3/06 (Hs)), dass unzureichende Angaben im Impressum eines Telediensteanbieters einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die Richter weichen somit von...

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impressumDas Oberlandesgericht Naumburg entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (10 W 3/06 (Hs)), dass unzureichende Angaben im Impressum eines Telediensteanbieters einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die Richter weichen somit von der Ansicht des OLG Koblenz ab. Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte im Rahmen seines Verkehrsauftritt auf der eBay-Plattform lediglich als „fachhandel 1a“ bezeichnet, ohne seinen Namen und seine Anschrift zu nennen. Eben dies schreibe allerdings § 6 TDG ausdrücklich vor. Nach Ansicht der Richter sei dieser Verstoß objektiv geeignet, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen, da die Nichteinhaltung der Informationspflichten dazu führe, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu schaffen. Somit liege hier eine unlautere Wettbewerbshandlung vor. Dem Unterlassungsbehren wurde stattgegeben.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/144418.html&docid=1-144418

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hier besteht zweifelsohne eine unsichere Rechtslage. Nach Ansicht des OLG Koblenz seien kleine Verstöße gegen die Impressumspflicht unerheblich und nicht gerichtlich verfolgbar (Bagatellverstöße, s. IT-Rechtsinfo News vom 25.04.2006), da die Richter nicht erkennen konnten, wie der Verstoß die Marktchancen anderer Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann. Nach Ansicht des OLG Koblenz liege aber ein nichgerechtfertigter Vorteil darin, dass sich der Kunde über seinen Vertragspartner vor Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen nicht ausreichend informieren kann. Fraglich ist zwar, ob der eBay-Einkäufer dies regelmäßig tut, der Verhaltensvorschlag ist hier allerdings klar: Es empfiehlt sich, die erforderlichen Informationen im Impressum anzugeben um etwaigen Maßnahmen von abmahnewütigen Anwälten vorzubeugen.

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