Unzureichende Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit dem Urteil vom 14.12.2006 (6 U 129/06) über die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Internet zu entscheiden. Demnach reicht ein Link auf...

2838 0
2838 0

236e0c7431Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit dem Urteil vom 14.12.2006 (6 U 129/06) über die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Internet zu entscheiden. Demnach reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung z.B. nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Davon unabhängig wird auch die – nach Ansicht der Richter – unauffällige Einbettung der Belehrung in die AGB den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form“ (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht. Im vorliegenden Fall wurde zudem der Ausschluss des Widerrufsrecht für Unterwäsche beanstandet. Zu Recht, befanden die Richter. Der angegriffene Satz enthalte für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn man durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für – so wörtlich – „getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche“ gelten soll. Das Gericht stellte somit fest, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht könne der Unternehmer möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil ziehen, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten werde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070010.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen stellen einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar und können mit Unterlassungsansprüchen belegt werden, insofern der Antragssteller in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Verwender steht. Unternehmer sollten also darauf achten, dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, da der Unterlassungsanspruch oder die Abmahnung auch mit Kosten verbunden sind.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article