Urheberrecht: Eigentümer haben nicht immer auch Nutzungsrechte

Der Eigentumserwerb beinhaltet nicht automatisch das Recht, das urheberrechtlich geschütztes Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen....

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Der Eigentumserwerb beinhaltet nicht automatisch das Recht, das urheberrechtlich geschütztes Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Der Urheber ist als Schöpfer des Werkes gem. § 19a UrhG Inhaber des Rechtes, dieses öffentlich zugänglich zu machen. Daran ändert es nichts, dass er das Werk veräußert. Gem. § 44 Abs. 1 UrhG räumt der Urheber eines Werkes mit dessen Veräußerung dem Erwerber grundsätzlich kein Nutzungsrecht ein. Abweichende Vereinbarungen müssten ausdrücklich vertraglich geregelt werden.

copyrightEin Künstler wehrte sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes im Internet. Er hatte eine von ihm geschaffene Zeichnung veräußert. Der neue Eigentümer stellte diese in ein Internetauktionsportal ein, über das Kunstwerke öffentlich verkauft („versteigert“) werden können. Die Zeichnung wurde auf Betreiben des Urhebers von dessen Verfahrensbevollmächtigtem zurück „ersteigert“. Nach dem Erwerb verblieb die Abbildung der Zeichnung zunächst für mehr als eine Woche in dem Internetportal. Erst nach dem Eingang einer hierauf gerichteten Abmahnung des Urhebers gegen die Betreiber des Internetauktionsportals wurde die Zeichnung von der Internetseite entfernt. Das OLG Köln gab dem Urheber mit Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 6 U 111/08) Recht. Dem Urheber stehe aus § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung trotz Veräußerung zu. Dieses Recht sei verletzt worden, weil die Abbildung noch am Tage nach dem Ablauf der Wochenfrist auf der Internetseite der Antragsgegner abrufbar war.

Interessant ist dieses Urteil jedoch auch aus einem anderen Gesichtspunkt: Der Senat stellte fest, dass der Betreiber des betreffenden Versteigerungsportals – welches auch die Versteigerung von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubte, ohne Urheber zu sein – als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung haftet, ohne eine Prüfungspflicht verletzen zu müssen. Der BGH hatte bislang eine persönliche Haftung des Betreibers als Mitstörer nur dann angenommen, wenn dieser zumutbare Prüfungspflichten verletze. In diesem Fall stellten die Richter jedoch darauf ab, dass die Werke noch eine Woche nach Ablauf der Versteigerung in der Plattform einsehbar waren. Dieser Umstand spreche für einen bedingten Vorsatz des Betreibers, denn er müsse die Werke nach Ablauf der Versteigerung unverzüglich entfernen. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist äußerst fraglich. Denn die allgemeinen Grundsätze der Portalbetreiberhaftung wurden hiermit m.E. überdehnt, denn das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bei Versteigerungsablauf stellt nicht den Normalfall, sondern eine Ausnahme dar, womit der Portalbetreiber nicht rechnen muss.
Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Urheberrechte und Eigentümerrechte sind nicht immer deckungsgleich. Das Eigentum an einem urheberrechtlich geschütztem Werk berechtigt zwar zur uneingeschränkten materiellen Verfügung über die Sache. Im Zweifel erlangt der Erwerber jedoch kein immaterielles Nutzungsrecht. Deshalb sollten zunächst die Nutzungsrechte geklärt werden, bzw. eine Vereinbarung zur Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte vereinbart werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Markus T. Gronau.

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