Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass es für den Urheber von Bildern nicht möglich ist, Google wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch zu nehmen, wenn geschützte Werke des jeweiligen Urhebers, in Form von Vorschaubildern, in der Suchmaschine dargestellt werden.
Dieses Urteil basiert auf einer Klage einer Künstlerin, die auf ihrer eigenen Website Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt hat. Im Jahr 2005 wurden als Suchergebnisse zu ihrem Namen , die Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt.
Die Künstlerin klagte auf Unterlassung und unterlag in alle Instanzen. Die Berufungsinstanz argumentierte mit der Ansicht, dass Google zwar die Rechte der Künstlerin durch die Anzeige der Bilder verletzt habe, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hier jedoch rechtsmissbräuchlich sei.
Daraufhin legte die Künstlerin vor dem BGH Revision ein und unterlag auch hier, jedoch ist die Begründung des BGH eine gänzlich andere:
Google würde durch die Anzeige der Vorschaubilder gar nicht erst eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Die Suchmaschine funktioniert über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Dies bedeutet, dass man durch die Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die im Zusammenhang mit diesen Suchbegriffen im Internet zu finden sind. Die Treffer werden als Thumbnails angezeigt. Hierbei handelt es sich um verkleinerte und in der Pixelzahl reduzierte Vorschaubilder.
Um den Suchvorgang zu beschleunigen, crawlt Google ständig das Internet nach Abbildungen und speichert diese als Thumbnails auf ihren Servern, so dass die Treffer schon wenige Augenblicke nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigt werden können.
Grundsätzlich sieht der BGH in der Tatsache, dass die Künstlerin die Bilder auf einer Website frei zugänglich veröffentlichte, zwar keine ausdrückliche oder stillschweigende rechstgeschäftliche Erklärung, durch welche Sie Google Nutzungsrechte für ihre Werke, in Form von Thumbnails, eingeräumt hat, hält den Eingriff von Google in die Rechte der Künstlerin aber auch nicht für rechtswidrig.
Auch wenn man annehmen könnte, dass die Darstellung von Vorschaubildern einen Eingriff in das Recht der Künstlerin aus §19a UrhG, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen ist, ist von einer Rechtswidrigkeit abzusehen, da das Verhalten der Künstlerin darauf schließen lassen könnte, dass Sie mit der Verwendung ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche von Google einverstanden gewesen ist. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Künstlerin ihre Bilder frei zugänglich auf einer Website veröffentlicht hat. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist somit nicht notwendig.
Vor allem lässt die Tatsache auf das Einverständnis schließen, dass die Künstlerin, die Inhalte ihrer Website für Suchmaschinen zugänglich gemacht hat. Hier hätte sie von den technischen Möglichkeiten Gebrauch machen können, um den Zugriff auf ihre Bilder und deren Abbildung in Bildersuchmschinen in Form von Thumbnails zu verhindern.
Nach Ansicht des BGH gibt es jedoch eine mögliche Fallkonstellation in welcher auch der Suchmaschinenbetreiber ggf. doch in Anspruch genommen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn der Betreiber davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter rechtswidrig Informationen anbietet, die von der Suchmaschine gespeichert werden und nichts hiergegen unternimmt.
Diese Ansicht stammt aus der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. (Urteil vom 23.03.2010 Az.: C-236/08 bis C-238/08 – Google France / Louis Vuitton) und basiert darauf, dass Suchmaschinenbetreiber gem. der Richtlinie 2003/31/EG HaftungsbeschränkungenLinks:Originalurteil auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach dem Urteil des BGH ist es nun kaum noch möglich seine Rechte als Urheber gegen Google geltend zu machen, wenn man selbst keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Zugriffe von Suchmaschinen auf seinen Werke zu vermeiden.
Somit wird dazu geraten, falls eine Verbreitung von Werken in Form von Thumbnails nicht gewünscht ist, die eigene Website vor Zugriffen durch Dritte zu schützen. Auch der einfache Verweis, dass das Nutzen der Bilder nicht gestattet ist, hindert Google nicht daran diese für die Bildersuche zu verwenden.
Selbst, wenn ein Dritter die Inhalte rechtswidrig ins Internet gestellt hat, kann sich der Suchmaschinendienst dadurch aus der Haftung ziehen, dass er von einer Haftungsbeschränkung Gebrauch macht und nur für die Fälle in Anspruch genommen werden kann, in denen er von einer rechtswidrigen Verwendung geschützter Inhalte in Kenntnis gesetzt wurde und keine Maßnahmen der Unterbindung vorgenommen hat.
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