Durch den weltweiten Austausch von Daten und Informationen über das Internet findet das Urheberrecht auch im Internet zweifellos Anwendung. Hier geht es ins Besondere um die Fragen, ob sich durch eine eigenschöpferische und im Internet veröffentliche Leistung Urheberrechte begründen oder auch ob bestehende Rechte am geistigen Eigentum im Netz verletzt werden.
Urheberrechtsreform 2008
Mittels Reform hat der Bundestag im April 2008 diverse Änderungen im Urheberrecht beschlossen. Unter anderem können Anwälte fortan max. EUR 100,00 an Kostenerstattungsansprüchen geltend machen. Urheber haben nun unmittelbare Auskunftsansprüche gegen Mitstörer, also z.B. Access-Provider auf Herausgabe von Benutzerdaten über IP-Adressen (…mehr).
Webseiten
Umfangreich gestaltete Webseiten werden von den Gerichten regelmäßig nicht als Werk angesehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Messlatte für den Grad der Individualität bei Screendesign sehr hoch gelegt werden müsse, da sich Webseiten inhaltlich sehr ähneln.
URTEILE
OLG Hamm zum Urheberrechtsschutz von Web-Design (4 U 51/04), OLG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz von einem HTML-Code (11 U 64/04), LG Köln, welches jedoch eine Wettbewerbsverletzung annimmt (28 O 798/04), abweichende Meinung: LG München I (7 O 1888/04)
Werden jedoch ganze Teile von Webseiten von anderen übernommen, kommt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (hier Ausbeuten fremder Leistung) in Betracht. Entsprechend stellt auch das so genannte Framing, das Einbinden von fremden Seiten in die eigene Website, einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar (LG München zur Unzulässigkeit von „Framing“ 21 O 20028/05).
Layout, Quellcode, Icons
Die eigene Erstellung eines Layouts steht regelmäßig nicht unter dem Schutz des Urheberrechts. Insoweit ist nach Ansicht der Gerichte die Anordnung von Text und Bild zueinander allein mangels individueller Eigenart nicht schutzfähig.
Quellcodes von Java-Scripten und Java-Applets sind allerdings ausdrücklich vom Urheberrechtschutz umfasst.
Icons Die im Internet als Navigationshilfe verwendeten Icons müssen grundsätzlich für jedermann Verwendung finden und fallen daher regelmäßig auch nicht unter den Schutz des Urheberrechts. Allerdings kommt eine Anmeldung als Geschmacksmuster in Betracht.
Fotos & Thumnails
Wie in der Zeitung oder im Fernsehen geniesst auch das selbst aufgenommene Foto im Internet aus urheberrechtlicher Sicht ein hohes Schutzpotential. Der Differenzierung zwischen „Schnappschuss“ und „professioneller Aufnahme“ (siehe auch „Einzelne Werke“) kommt dabei im Netz eine gewisse Bedeutung zu. Möchte man aus einem Foto einen kleinen Bereich herauskopieren und in die eigene Website einstellen, so dürfte dies allerdings bei der professionellen Aufnahme eine Urheberechtsverletzung darstellen, beim Schnappschuss dagegen nicht.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ist die unbefugte Verwendung von fremden Fotos auf der eigenen Website bereits als Urheberrechtsverletzung anzusehen, insofern diese gar nur als Thumbnails eingebaut werden. Thumbnails sind kleine digitale Grafiken, Bilder oder Fotos, die als Vorschau für eine größere Version dienen (308 O 449/03). Diese Meinung vertritt auch das OLG Thüringen, das eine Urheberrechtsverletzung durch die Google Bildersuche bestätigte (2 U 319/07).
Auch von Foto-Studios in einer Auftragsarbeit gefertigte Lichtbildner sind auf Seiten des Foto-Studios urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Zustimmung ins Netz gestellt werden (LG Köln, 28 O 468/06).
Texte
Texte können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz erlangen, insofern sie eine gewisse gestalterische Höhe erreichen. Der Suchmaschinenbetreiber Google hat hier gleich ein ganz neues Gebiet eröffnet, die so genannte „Online-Bibliothek“. Es geht dabei um die Digitalisierungen von Büchern, die anschließend über ein Suchportal zur Volltextsuche freigegeben werden. Die Rechtsprechung hat hierzu allerdings noch kein richterliches Urteil gefällt.
Die Weitergabe von „Abstracts“ (Zusammenfassungen anderer Texte) ist allerdings zulässig, insofern das Original bereits veröffentlich wurde (LG Frankfurt a.M. zur Abstracts-Weitergabe 2-03 O 172/06).
Nachrichtentexte, die unter Quellenangabe auf eigene Webseiten übernommen werden, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz (LG Düsseldorf 12 O 194/06).
Webradio
Wer im Internet ein so genanntes Webradio anbietet und somit urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich macht, ist zu der Zahlung von Lizenzgebühren, in diesem Fall an die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA), verpflichtet. Webradiobetreiber können hierzu im GEMA Lizenzshop (www.gema.de/lizenzshop) rund um die Uhr ihre Musiknutzung anmelden. Das Unterlassen der Anmeldung führt zu GEMA-Nachzahlungen, die regelmäßig wesentlich höher ausfallen.