Das AG München sprach in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az: 161 C 8713/09) einem Kläger einen Schadensersatz i.H.v. €650,- zu. Geklagt wurde wegen einer unrechtmäßigen Nutzung eines Online-Stadtplans durch einen Dritten.
Hintergrund: Die Beklagte nutzte einen Ausschnitt aus einem Online-Stadtplan der Klägerin um auf der eigenen Website eine Anfahrtsskizze darzustellen ohne hierfür eine Lizenzrechtliche Vereinbarung mit der Klägerin getroffen zu haben. Die Klägerin ist die Rechteinhaberin an den Online-Stadtplänen.
Diese stellte der Beklagten Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Rechnung. Die Höhe des Schadensersatzes legte sie anhand der üblicherweise für solch eine Nutzung anfallenden Gebühren fest.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Begründung des Gerichts: In seinem Urteil stellte das AG München fest, dass sich die Schadenshöhe für solch eine rechtswidrige Verwendung aus dem Betrag ergibt, den die Parteien normalerweise vereinbaren würden. Hierbei kommt es vor allem darauf an, wie hoch der Betrag ist, den der Lizenzgeber gefordert und der Lizenznehmer gezahlt hätte. Vor allem soll hier aber derjenige, der die Rechtsverletzung begeht nicht im Vergleich zum rechtmäßig handelnden bessergestellt werden.
Auf die Argumentation der Beklagten hin, dass es ja auch durchaus günstigere Angebote gebe, als die der Klägerin, welche zur Berechnung der Schadenshöhe herangezogen werden könnten, stellte das Gericht fest, dass dem Verletzter nicht die Möglichkeit gegeben werden dürfe die Klägern dazu zu drängen das eigene Angebot am unteren Rand des Marktes zu positionieren. Schließlich sei ein Anbieter im Falle einer rechtmäßig zustande gekommenen Nutzung auch nicht dazu berechtigt seine Preise selbst zu bestimmen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es empfiehlt sich im Falle der Nutzung von Stadtplänen oder Ausschnitten aus Online-Karten von Dritten eine rechtmäßige Lizenzierung zu vereinbaren. Wie das obige Urteil demonstriert, kann es im Falle einer unerlaubten Nutzung eines solchen Online-Stadtplans dazu kommen, dass man im Falle einer Abmahnung deutlich günstiger davongekommen wäre, wenn man ein legales Angebot Gewählt hätte, da Lizenzgebühren oftmals günstiger sein können, als von einem Gericht bestimmte Schadensersatzkosten.
Für Anbieter von Stadtplänen und anderen Online-Karten Angeboten ist es, wie das AG aufzeigt, durchaus Ratsam, in Fällen von Missbrauch, den Schadensersatz an den eigentlichen Lizenzgebühren zu orientieren. So bekommt man am wahrscheinlichsten Recht, falls die ganze Sache vor Gericht landet.
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