Urheberrechtsabgabe: Keine Anwendbarkeit auf Computer

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.10.2008 (I ZR 18/06) festgestellt, dass Computer nicht für das Anfertigen von Kopien durch Ablichtung bestimmt sind und daher von den...

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.10.2008 (I ZR 18/06) festgestellt, dass Computer nicht für das Anfertigen von Kopien durch Ablichtung bestimmt sind und daher von den Herstellern auch keine Urheberrechtsabgabe hierfür zu entrichten ist.

downloadWeder können nach Ansicht der Richter allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen (so wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät) hergestellt werden. Allerdings stützt sich die Entscheidung auf die alte Rechtslage vor 2008. Insoweit verbleibt ein Restrisiko für Hersteller, dass die Urheberrechtsabgabe später dennoch fällig wird, wie es zuvor das OLG München im Dezember 2005 gesehen hatte.
Links:Pressemitteilung vom BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hersteller von Computern sollten die Entscheidung des BGH nutzen, um sich gegen die Zahlung einer Urheberrechtsabgabe zu stemmen. Jedoch kann es nicht schaden, wenn Rücklagen für den Fall einer höchstrichterlichen Entscheidung zur aktuellen Rechtslage geschaffen werden.

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