Es liegt eine neue Entscheidung zum Thema Urheberrechtsabgabe nach § 54 UrhG vor. Hiernach müssen Hersteller (alternativ auch Importeure und Händler) von Hardware, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden können, eine gewisse Abgabe an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zahlen.
Gerichtlich festgestellt wurde bislang, dass folgende Geräte unter die Abgabepflicht fallen: CD-Brenner, DVD-Brenner, Flachbettscanner, Kopierer, Farbkopierer, MP3-Player, Tonbandgeräte, Tonträger, Bildaufzeichnungsgeräte, Bildträger und Multifunktionsgeräte mit Kopierfunktion (All-in-One). Für Drucker selbst entfällt die Abgabe. Der Bundesgerichtshof hat nun am 17.07.2008 (I ZR 206/05) entschieden, dass Kopierstationen (also Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von Datenträgern – CD, DVD etc. – kopiert werden können, wobei diese ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien verwenden) nicht unter die Urheberrechtsabgabe fallen. Derartige Geräte werden infolge ihrer erheblichen Kosten nach Ansicht des Senates ausschließlich gewerblich genutzt, so dass eine Vergleichbarkeit zu Fotokopierern entfällt. Zudem würden mittels der Kopierstationen nicht fotomechanische Vervielfältigungen hergestellt, sondern digitale, so dass § 54a UrhG a.F. nicht zur Anwendung gelangen könne. Kopierstationen sind damit von einer Urheberrechtsabgabe befreit.Links:Pressemitteilung beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil des BGH zu Kopierstationen betrifft die Rechtslage vor 2008 und hat daher nur begrenzt Rechtswirkungen auf die heutige Situation. Es bleibt daher abzuwarten, ob die VG Wort gegen das Urteil weitere rechtliche Schritte (BVerfG, EuGH) einleiten wird.
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