Wer sich in der Öffentlichkeit auf sein Urheberrecht berufen möchte, sollte seinen Namen in unmittelbarer Nähe des Werkes angeben. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist hierfür das Impressum ausreichend.
Der angebliche Urheber hatte eine Broschüre entworfen und am Ende unter der Überschrift „Impressum“ darauf hingewiesen, dass „Konzeption.Text.Regie“ von ihm stammten. Der Gegner hatte einige Texte übernommen und im Geschäftsverkehr verwendet. Es gab Streit darüber, ob der Kläger tatsächlich die Urheberschaft für sich vereinnahmen konnte. Der Senat des OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 15.02.2008 (I-20 U 126/07) entschieden, dass tatsächlich zugunsten der Klägerin eine Urheberrechtsvermutung bestünde. Die Richter stützen sich hier auf§ 10 UrhG, wonach grundsätzlich zunächst derjenige – bis zum Beweis des Gegenteils – als Urheber gelte, der in unmittelbarer Nähe zum Werk als Urheber bezeichnet wird. Dies gelte auch für eine Angabe im Impressum am Ende einer Broschüre. Zwar sei dies nicht in unmittelbarer Nähe zu den Texten (etwa auf den ersten Seiten), jedoch ausreichend. Links:Volltext
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Urheber von geschützen Werken sollten stets in unmittelbarer Nähe zu ihren Werken den eigenen Namen einbinden, so wie es Maler auch tun. Auf diese Weise kann man sich bis zum Beweis des Gegenteils auf eine gesetzliche Vermutung der Urheberschaft berufen.
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