Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit dem Urteil vom 12.9.2012 (6 U 58/11) über den Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu befinden.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte vorab verpflichtet, es zu unterlassen, ein bestimmtes Bild der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen. Nunmehr stellte der Rechteinhaber aber fest, dass das Bild zwar von der Webseite entfernt wurde, weiterhin aber über die direkte Eingabe einer URL abrufbar ist. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
Zu recht, wie die Richter feststellten. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds (§ 19a UrhG) bestehe schon in der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL, da das betroffene Lichtbild in diesem Fall zum Beispiel durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann.Links:Volltext bei OpenJur
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer Rechte Dritter verletzt oder auch gegen die Regeln des Wettbewersbs verstößt kann zur Unterlassung verpflichtet werden. In der Regel wird die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert. Zuwiderhandlungen, wie im obigen Fall, werden dann automatisch mit einer festgelegten Strafe belegt.
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