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Vorratsdatenspeicherung: Gericht verneint Einrichtungspflicht für Provider
Das Verwaltungsgericht Berlin hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen § 110 TKG und einer Klage des Telekommunikationsbetreibers British Telekom stattgegeben. Dieser muss nun nicht mehr auf eigene Kosten die notwendige Technik für die Vorratsdatenspeicherung anschaffen.
British Telekom (BT) hatte in dem Verfahren zum Az. VG 27 A 232.08 geltend gemacht, dass ihr das Gesetz nun Anschaffungskosten von EUR 720.000,00 auferlege und sich die laufenden Kosten für die Speicherung auf EUR 420.000,00 jährlich beliefen. Da jedoch fast ausschließlich große Konzerne zu den Kunden von BT gehören, seien kaum Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zu erwarten. Unter diesem Gesichtspunkt seien derartige Kosten unverhältnismäßig. Die Richter des Verwaltungsgerichts Berlin gaben diesem Vortrag mit Urteil vom 17.10.2008 statt und untersagten der Bundesnetzagentur, gegenüber der BT ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Zudem wurde die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Wichtig für den IT-Unternehmer:
Telekommunikationsanbieter sollten diese Entscheidung mit Vorsicht genießen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht unbedingt auf andere Provider übertragbar ist. Soweit allerdings auch andere Provider fast ausschließlich große Unternehmen als Kunden haben und damit die Wahrscheinlichkeit von Auskunftsanfragen gering ist, sollten zumindest die Möglichkeiten der Klage anwaltlich besprochen werden.