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24.August 2009

Pflichtangaben für eShops

AG Fürth: Falsch ausgezeichnete Ware muss geliefert werden.

Das Versandhaus Quelle erlitt vor dem AG Fürth in der vorletzten Woche zwei Niederlagen. Das AG verpflichtete Quelle dazu Flachbildschirme, die im Jahr 2007 von Kunden für einen Preis von €199,- im Onlineshop des Versandhandels bestellt wurden, auszuliefern. Der eigentliche Preis der Bildschirme belief sich auf €1999.-. Die Preisabweichung entstand auf Grund einer fehlerhaften Auszeichnung im Onlineshop. In den Urteilen vom 11.08.2009 (Az.: 310 C 2349/08 und Az.: 3360 C 2779/08) verpflichtete das Gericht Quelle dazu die Fernsehgeräte gegen Zahlung von €199,- plus Versandkosten auszuliefern.

Hintergrund: Im Jahr 2007 zeichnete Quelle im Onlineshop den Preis für ein Fernsehgerät falsch aus. Statt dem eigentlichen Preis von €1999,- stellte das Versandhaus die Geräte für €199,- ein. Eine Vielzahl von Bestellungen ging am selben Tag ein. Bereits da wusste Quelle, dass die Ware im Onlineshop falsch ausgeschrieben war, unternahm jedoch nichts. Anstelle einer Unterbrechung des Bestellablaufes forderte der Händler die Kunden einige Tage später dazu auf eine Anzahlung zu leisten, bevor das Produkt für €199,- geliefert werde.
Ca. 2 Wochen nach der Bestellung schrieb Quelle die Kunden erst an und erklärte die Bestellung sei auf Grund eines Irrtums nichtig.
Daraufhin erhoben mehrere Kunden Klage und das Gericht gab ihnen Recht. Begründung des Gerichts:
Eine derartige Verzögerung einer Vertragsanfechtung sei hier unbegründet, so die Richter. Quelle hätte ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung über den Fehler den vollautomatischen Prozess unterbrechen können. Es hätte in der Macht des Verkäufers gelegen Briefe aufzuhalten und automatische Bestellbestätigungen zu unterbinden, stellte das AG fest. Eine erst zum vorliegenden Zeitpunkt erfolgte Anfechtung sei definitiv nicht rechtzeitig erfolgt. Ein weiterer Grund sei hier die Anzahlungsaufforderung. Spätestens hier hätte das Unternehmen den Fehler berichtigen müssen.
Quelle behält sich die Möglichkeit der Berufung vor.

Links:

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Auch wenn die Urteile des AG Fürth hier grundsätzlich neue Wege einschlagen, sind diese noch nicht rechtskräftig. Bislang gilt hier die Feststellung des BGH aus dem Jahr 2005, dass in solchen Situationen stets ein Erklärungsirrtum des Händlers gegeben sei und er das Recht habe die Bestellung rückabzuwickeln.  Der vorliegende Fall ist aus dem Grund, wie beschrieben,  entschieden worden, dass Quelle den Fehler nicht ernst genug genommen hat und es für nicht notwendig hielt eine Richtigstellung vorzunehmen.  Demzufolge handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung.
Dennoch wird allen Betreibern von Onlineshops empfohlen das Angebot stetig auf die Korrektheit von Preisausschreibungen zu überprüfen um Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden.
Auch wenn die Rechtslage eher so eingeschätzt wird, dass der Händler nicht dazu verpflichtet ist falsch ausgeschrieben Ware zu liefern, ist eine solche Entscheidung einzelfallabhängig.

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