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30.Mai 2008

AGB Hardware

Versteckte Klauseln: Nutzer von SMS-Diensten müssen nicht zahlen

Im Internet tummeln sich immer noch Dienste, die den Nutzer angeblich kostenlose Angebote versprechen, jedoch im Kleingedruckten eine Vergütungspflicht - häufig mit Abonnement - auferlegen.

Nachdem bereits einige Urteile - meist zugunsten des Verbrauchers - gesprochen wurden, hat sich nun das AG Hamm mit Datum vom 26.03.2008 (17 C 62/08) eingereiht. Bewirbt ein Anbieter von SMS-Diensten auf seiner Seite großspurig mit den Worten "free", "gratis" und "umsonst", so ist eine Vergütungsklausel in den AGB, die den Nutzer zur Zahlung verpflichtet, überraschend und damit nach § 305c BGB unwirksam.

Links:
Volltext bei Justiz.NRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

IT-Unternehmen sollten sich der Regelung von § 305c BGB stets bewußt sein. Hiernach sind AGB-Klauseln unwirksam, die für den Nutzer überraschend sind, da der Gesamteindruck der sonstigen Präsentation etwas anderes verspricht.

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