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Cold Calling: Die Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder i.H.v. € 500.000,-
Aus einer Pressmeldung der Bundesnetzagentur geht hervor, dass diese in sechs Verfahren gegen unerlaubte Telefonwerbung sowie in drei weiteren Verfahren wegen Rufnummernunterdrückung Bußgelder in einer Gesamthöhe von €500.000,- verhängt hat. Diese Verfahren stammen aus den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010.
Mit diesen Verfahren geht die Bundesnetzagentur erstmals gegen Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung sowie gegen die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen vor. Durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 04.08.2009 stellen, seit dem Inkrafttreten dieser, Werbeanrufe mit unterdrückter Nummer eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verfahren der Bundesnetzagentur richteten sich sowohl gegen die Callcenter, als auch gegen die dahinterstehenden Auftraggeber. Nach Aussagen von Matthias Kurth, dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, sei das Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung nicht akzeptabel. Ausnahmen für die Geltung der Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen seien nicht vorhanden, so Kurth. Die Bußgelder sollen nach Aussagen der Bundesnetzagentur ein deutlich Signals dahingehend setze, dass es den Verbrauchern nicht zugemutet werden könne, dass einzelne Unternehmen auf Basis telefonischer Belästigung, Wettbewerbsvorteile erschleichen würden. Solch ein Verhalten werde von der Bundesnetzagentur nicht toleriert, so der Präsident. Seiner Ansicht nach, hätten vor allem die beauftragten Unternehmen eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsnormen. Neben der Durchführung von Werbeanrufen ohne die Rufnummernanzeigepflicht einzuhalten, haben die Unternehmen auch Werbeanrufe ohne die ausdrücklich erteilte Einwilligung durchgeführt. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften dar. Matthias Kurth appelliert mit Nachdruck an alle werbenden Auftraggeber sowie Callcenter, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Vor allem die Auftraggeber von Telefonwerbung verstoßen dann gegen das Gesetz, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderlichen Einwilligungen zu verfügen. Bei der Bundesnetzagentur gingen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 ca. 28.000 Beschwerden gegen unerlaubte Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, so die Bundesagentur.Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach den gesetzlichen Vorschriften des UWG sowie des TKG können bei unerlaubter Telefonwerbung, Geldbußen in Höhe von bis zu €50.000,- verhängt werden. Das alleinige Anrufen mit unterdrückter Rufnummer wird mit bis zu €10.000,- geahndet. Hierunter fällt auch das Anrufen mit falsch angezeigter Nummer, da dies ebenfalls eine Identitätsverschleierung des Anrufers darstellt.
Allen Werbenden Unternehmen, sowie Callcentern wird dringendst dazu geraden jede Rufnummer, die angewählt werden soll, auf das vorliegen einer schriftlichen Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen zu überprüfen. Auch Callcenter, die nach Aussagen des Auftraggebers nur Nummer-Pools erhalten, zu den auch angeblich Einwilligungen vorliegen, sollten dies sicherstellen und sich selbst hiervon überzeugen.
Bei Anrufen mit Bandansage sowie bei sog. Ping-Anrufen wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nur bedingt erfüllt. Zumindest können hier keine so schmerzlichen Bußgelder verhängt werden. Die Mittel, die der Bundesnetzagentur in solchen Fällen zur Verfügung stehen beschränken sich auf Verwaltungsmaßnahmen, wie die bl0ße Rufnummernabschaltung sowie auf Rechnungslegungs- und Inkassoverbote. Auch wenn diese Maßnahmen nicht ganz so gravierend sind, wie enorm hohe Bußgelder, empfiehlt es sich auch für solche Anrufe, das Vorliegen einer Einwilligung sicherzustellen.