01.Oktober 2007
Werbung mit noch nicht käuflichem Produkt zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 18.09.2007 (I ZR 120/04), dass ein vom Hersteller in der Werbung dargestelltes Produkt nicht zwingend auch im Verkauf vorhanden sein muss.
Die Anzeige, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: Rolex-Armbanduhr) geworben wird, begründe nach Ansicht der Richter nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die entsprechenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten. Grundsätzlich sei zwar jeder Unternehmer verpflichtet, beworbene Produkte auch im Geschäft vorrätig zu haben (so die Rechtsprechung zum Stichwort "Lockangebote"). Dies gelte aber nur bedingt für Luxusgüter. Bei derartigen Waren erwarte der Verkehr im Allgemeinen nicht, dass diese in erheblichem Umfang vorgehalten werden. Zudem hatte das Berufsgericht, welches den Unterlassungsanspruch noch bejaht hatte, unberücksichtigt gelassen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Händler- sondern um Herstellerwerbung handelt. Wenn die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden könne, fehle, sei eine irreführende Werbung jedenfalls nicht gegeben. Der Unterlassungsklage wurde somit nicht stattgegeben.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es ist mittlerweile im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, dass ein beworbenes Produkt auch mindestens zwei Tage im Geschäft verfügbar sein muss. Dies gilt allerdings nur für den Händler. Insofern ein Hersteller nur grundsätzlich für seine Produkte wirbt, muss er nicht garantieren, das diese auch in entsprechenden Geschäften vorrätig sind.