<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/">
	<channel>
		
		<title>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo</title>
		<link>http://www.it-rechtsinfo.de/</link>
		<description>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo - Wirtschaftsrecht für die IT-Branche - Zusammengestellt vom Rechtsanwalt (Hamburg) und Fachanwalt für IT-Recht ~~~ IT-Recht (Internetrecht, Multimediarecht, EDV-Recht, Computerrecht), Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht</description>
		<language>de</language>
		<image>
			<title>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo</title>
			<url>http://www.it-rechtsinfo.de/EXT:tt_news/ext_icon.gif</url>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/</link>
			<width></width>
			<height></height>
			<description>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo - Wirtschaftsrecht für die IT-Branche - Zusammengestellt vom Rechtsanwalt (Hamburg) und Fachanwalt für IT-Recht ~~~ IT-Recht (Internetrecht, Multimediarecht, EDV-Recht, Computerrecht), Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht</description>
		</image>
		<generator>TYPO3 - get.content.right</generator>
		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
		
		
		
		<lastBuildDate>Tue, 09 Mar 2010 11:47:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>BVerfG: Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//BVerfG-Ausgestaltung-der-Vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig.html</link>
			<description>Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag, den 02.03.2010 entschieden, dass die Massenspeicherung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig ist. Wie aus dem Urteil des BVerfG hervorgeht, ist die Speicherung der Vorratsdaten nicht mit dem Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 I GG vereinbar.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach Ansicht der Richter, werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Desweiteren gebe es keine präzisen Angaben, zu Zwecken der Datennutzung und ausserdem sei keine ausreichende Sicherheit für die Daten gewährleistet. Auch die mangelnde Transparenz des Gesetzes wurde vom BVerfG kritisiert.

Basierend auf den 2008 verabschiedeten §§ 113 a, b TKG sowie dem §100g Abs. 1 stop, werden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung von allen Providern für einen Zeitraum von sechs Monaten auf Vorrat gespeichert und sind zu Zwecken der Strafverfolgung sowie der polizeilichen Gefahrenabwehr abrufbar. Seit Bestehen der Normen wurden mehr als 35.000 Beschwerden von Bürgern beim BVerfG erhoben. 

<br />Das Urteil des Gerichts lehnt eine Datenspeicherung auf Vorrat jedoch nicht generell ab und zweifelt somit nicht die EU-Richtlinie an, die eine Grundlage für das Deutsche Gesetz darstellt, sondern stellt ausschließlich die Bedingungen in Frage. Nach Meinung der Richter stellt die Vorratsdatenspeicherung einen besonders schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und müsste somit an extrem strenge Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen werden von der Umsetzung durch das deutsche Gesetz nicht erfüllt.

Das Gericht erklärte somit die §§113 a, b TKG sowie den §100g Abs. 1 stop für allgemein nichtig im Bezug auf die Speicherung von Vorratsdaten.&nbsp; Auch eine vorübergehende, eingeschränkte Anwendung dieser Normen schließt das BVerfG aus. Daraus folgt, dass für die Speicherung von Vorratsdaten keine gesetzliche Legitimation existiert und, dass alle bereits gespeicherten Daten zu löschen und weitere Erhebungen umgehend einzustellen sind. <br />]]></content:encoded>
			<category>IT-Compliance</category>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			<category>Pflichten: Software</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 11:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>ELENA: Bundesrat stimmt der Verordnung zum Arbeitnehmerdaten- transfer zu </title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//ELENA-Bundesrat-stimmt-der-Verordnung-zum-Arbeitnehmerdaten-transfer-zu.html</link>
			<description>Am 12.02.2010 verabschiedete der Bundesrat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verordnung zur Übermittlung von Daten für den Elektronischen Entgeltnachweis. Obwohl dies von Datenschützern für zu unbestimmt und möglicherweise verfassungswidrig gehalten wird, gab der Bundesrat die Ínbetriebnahme des Programms frei, forderte in seiner Entschließung aber einen verbesserten Datenschutz in weiteren Verfahren im Zusammenhang mit ELENA.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Länder seien sich über die verfassungsrechtliche Tragweite von ELENA durchaus bewusst, vor allem da in dem Programm einkommenssteuerrelevante Informationen aller ca. 30 Millionen Arbeitnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet gesammelt und gespeichert werden, obwohl bislang nicht feststeht ob und inwiefern diese Daten im Einzelfall gebraucht werden. Verfassungsrechtlich sei solch eine Form der „Vorratsdatenspeicherung“ nur dann rechtmäßig, wenn der Zweck der Informationsaufbewahrung bestimmt sei. Eine reine Erforderlichkeit der Aufbewahrung reicht für die verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit nicht aus.

<br />Neben der bloßen Erforderlichkeit und Bestimmtheit der Datenerhebung und Nutzung müssten wirksame technische, organisatorische und rechtliche Sicherungen gegen Zweckänderung und Missbrauch der Daten vorhanden sein. Nach Meinung der Länder, seien hier verbesserungen notwendig, um den „berechtigten datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang gerecht zu werden.“ Hier sollt die Bundesregierung prüfen, ob eine Aufbewahrung der Schlüssel für die bei der Zentralen Speicherstelle vorgehaltenen Daten nicht durch eine unabhängige Treuhandinstanz erfolgen sollte, um eben solchen Missbrauchsfällen vorzubeugen.<br />Auch eine Gewährleistung eines effektiven Auskunftsrecht der Arbeitnehmer soll sichergestellt werden. Diese müssen die Möglichkeit haben, die über Sie gespeicherten Daten, in einem sofortigen Abrufungsverfahren einsehen zu können.


Als einen weiteren Anregungspunkt stellte der Bundesrat die Übermittlung von „Fehlzeiten“ in Frage und schlug eine Streichung der Freitextfelder im Datenbaustein „Kündigung und Entlassung“ vor. Hier sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass in solch einem Freitextfeld Zusatzinformationen, wie z.B. Abmahnungen oder vertragswidriges Verhalten an die Behörden übermittelt werden.<br />Nebst diesen Anreg

ungen und Forderungen, erhob der Bundesrat die Bitte an die Bundesregierung, den aus den Meldungen erwachsenden Aufwand für die Arbeitgeber auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, so dass kein unnötiger Bürokratieaufwand für die Unternehmen entsteht.

<br />Als letzten Punkt kritisierte der Bundesrat die Kostenschätzung für&nbsp; ELENA und regte dazu an, ein weiteres Konzept zur Einbeziehung zusätzlicher Verdienstbescheinigung in das ELENA-System vorzulegen.&nbsp; Hier könnte man noch weitere notwendige Nachweispflichten auf den elektronischen Weg verlagern. Das hier auch durch ELENA, nach wie vor, nicht genug geregelt wurde, sagte der Branchenverband Bitkom aus.<br />]]></content:encoded>
			<category>IT-Compliance</category>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			<category>Pflichten: Software</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 20:28:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kinderpornografie: Bereits das bloße Angucken ist strafbar</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Kinderpornografie-Bereits-das-blosse-Angucken-ist-strafbar.html</link>
			<description>Nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 (Az.:2-27/09 REV), ist bereits das bloße Betrachten von kinderpornografischen Inhalten im Internet als Straftat anzusehen. Auch das Herunterladen der Daten in den Arbeitsspeicher des Computers stellt einen Besitz der Pornos dar. Das manuelle Abspeichern auf der Festplatte oder anderen Datenträgern ist hierzu nicht notwendig, so das OLG.
Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung und ist das erste Revisionsurteil zur Definition des Besitzbegriffs....</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Urteil basiert auf einem Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom Februar 2009, in welchem ein Angeklagter von einem Vorwurf freigesprochen wurde, sich in 16 Fällen Besitz von Dateien mit kinderpornografischen Inhalten verschafft zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts reichte das bloße gezielte Aufrufen und Ansehen der Dateien nicht dazu aus, ein Verschaffen von Besitz zu bejahen. Der Angeklagte speicherte die Dateien damals nicht auf&nbsp; seinem PC ab. 

<br />Auf einen Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft entschied das OLG in der Sache und stellte fest, dass bereits das bewusste und gewollte Abrufen und Anschauen der kinderpornografischen Inhalte strafbar sei. Auch beim bloßen Aufrufen der Dateien seien diese bereits in der vollen Verfügungsgewalt des Users, so das OLG. Sobald die Datei aufgerufen wurde, kann der Betrachter Entscheidungen darüber treffen wie lange er die Datei betrachten und ob er z.B. einzelne Abschnitte vergrößern möchte. 

<br />Das hier einschlägige Gesetz zur Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer schriften, welches sich im §184b Abs. 4 StGB wiederfindet, wurde bisher nur hinsichtlich des Besitzes von körperlichen Gegenständen ausgelegt. Hier ging es stets um entweder Videokassetten, Zeitschriften oder DVDs. Hier müsste jedoch erweitert ausgelegt werden. Auch der Besitz von unkörperlichen Gegenständen, wie vor allem von Dateien spiele eine enorm wichtige Rolle, so der vorsitzende Richter des OLG.<br />Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückgewiesen.<br />]]></content:encoded>
			<category>Haftung im Internet</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 20:19:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Cold Calling: Die Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder i.H.v. € 500.000,-</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Cold-Calling-Die-Bundesnetzagentur-verhaengt-Bussgelder-iHv-EUR-500000.html</link>
			<description>Aus einer Pressmeldung der Bundesnetzagentur geht hervor, dass diese in sechs Verfahren gegen unerlaubte Telefonwerbung sowie in drei weiteren Verfahren wegen Rufnummernunterdrückung Bußgelder in einer Gesamthöhe von €500.000,- verhängt hat. Diese Verfahren stammen aus den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010. 
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Mit diesen Verfahren geht die Bundesnetzagentur erstmals gegen Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung sowie gegen die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen vor.&nbsp; 

Durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 04.08.2009 stellen, seit dem Inkrafttreten dieser, Werbeanrufe mit unterdrückter Nummer eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verfahren der Bundesnetzagentur richteten sich sowohl gegen die Callcenter, als auch gegen die dahinterstehenden Auftraggeber. 

Nach Aussagen von Matthias Kurth, dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, sei das Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung nicht akzeptabel. Ausnahmen für die Geltung der Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen seien nicht vorhanden, so Kurth. Die Bußgelder sollen nach Aussagen der Bundesnetzagentur ein deutlich Signals dahingehend setze, dass es den Verbrauchern nicht zugemutet werden könne, dass einzelne Unternehmen auf Basis telefonischer Belästigung, Wettbewerbsvorteile erschleichen würden. Solch ein Verhalten werde von der Bundesnetzagentur nicht toleriert, so der Präsident. Seiner Ansicht nach, hätten vor allem die beauftragten Unternehmen eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsnormen. 

Neben der Durchführung von Werbeanrufen ohne die Rufnummernanzeigepflicht einzuhalten, haben die Unternehmen auch Werbeanrufe ohne die ausdrücklich erteilte Einwilligung durchgeführt. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften dar. Matthias Kurth appelliert mit Nachdruck an alle werbenden Auftraggeber sowie Callcenter, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. 

Vor allem die Auftraggeber von Telefonwerbung verstoßen dann gegen das Gesetz, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderlichen Einwilligungen zu verfügen. 

Bei der Bundesnetzagentur gingen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 ca. 28.000 Beschwerden gegen unerlaubte Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, so die Bundesagentur. <br />]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>IT-Compliance</category>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			<category>Pflichten: Software</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 16:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Berlin: Provider müssen Kosten für Vorratsdatenspeicherung tragen</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//OVG-Berlin-Provider-muessen-Kosten-fuer-Vorratsdatenspeicherung-tragen.html</link>
			<description>Aus einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009 (Az.: 11 S 81.08) geht hervor, dass die Provider von Internetdiensten dazu verpflichtet sind alle technischen Vorkehrungen zu schaffen, um eine funktionierende Vorratsdatenspeicherung für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewährleisten. Die damit verbunden Kosten und finanziellen Belastungen müssen die Unternehmen selbst tragen. 
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b></b>
<b>Hintergrund:</b>
<b><br /></b>Ein Telekommunikationsunternehmen, dass über eigene Netze diverse Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, stellte einen Antrag auf Feststellung der Rechtslage hinsichtlich der Kosten für die Vorratsdatenspeicherung bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses entschied am 17.10.2008, dass in der Verpflichtung der Provider, die Kosten für die technische Umsetzung der Speicherung eigenständig zu tragen, ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Provider aus Art. 12 GG vorliegt. Diese Entscheidung stieß auf rege Kritik bei der Bundesnetzagentur, die daraufhin eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegt.<br />Dieses gab der Bundesagentur Recht.
<b></b>
<b>Begründung des Gerichts:</b>
<b><br /></b>Nach Ansicht des OVG seien die Provider nicht nur dazu verpflichtet die technischen Einrichtung und Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz zu schaffen. Die Anbieter stünden genauso in der Pflicht auch die anfallenden Kosten zu übernehmen. Diese Pflicht ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem hohen öffentlichen Interesse an einer funktionierenden und effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die durch die Vorratsdatenspeicherung unterstützt wird. Dieses Interesse würde dem der Provider, einen potentiell irreparablen Vermögensschaden zu umgehen, deutlich überwiegen.&nbsp; Eine auch nur zeitweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherungspflicht würde bereits zu gravierenden Einbußen in der Funktionalität der Strafverfolgung führen. Zudem wären die Vermögenseinbußen, die die Provider im Einzelnen zu erleiden hätten nicht so gravierend, als dass das besteheende öffentliche Interesse an einem Vollzug der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten /2006/24 RG) diesem unterliegen müsse.<br />]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 23:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesverwaltungsgericht: Urteil zur Rücknahmepflicht ElektroG</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Bundesverwaltungsgericht-Urteil-zur-Ruecknahmepflicht-ElektroG.html</link>
			<description>Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2009 (AZ.: 7 C 20.08) geht hervor, dass Hersteller von Geräten, die unter das Elektro- und Elektronikgesetz fallen dazu verpflichtet sind, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgestellten und mit Altgeräten gefüllten Container auch dann auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, wenn diese mit Fremdgeräten gefüllt sind.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Hintergrund:</b>
<b></b><br />Die Rücknahme- und Entsorgungspflicht für Altgeräte, die auf öffentlich-rechtlichen Entsorgungsplätzen in den dafür vorgesehenen Containern gesammelt werden, ist Bundesweit durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register organisiert. Diese gewährleistet als „Gemeinsame Stelle“ die Einhaltung der Vorschriften des ElektroG, wonach die Entsorgung, ebenso wie das Abholen der gefüllten Container&nbsp;&nbsp; und das Bereitstellen leerer, Aufgabe der Hersteller ist. Häufigkeit, Zeit und Ort der Bereitstellung dieser Container berechnet die Stiftung auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller pro Jahr und Gerät in Verkehr gebracht hat, bzw. anhand des Anteils an Altgeräten des Herstellers an der gesamten Menge an Altgeräten pro Geräteart. Nach dem System der Stiftung muss jeder Gerätehersteller also auch Fremdgeräte auf eigene Kosten entsorgen.<br />Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register forderte im Juni 2006 einen Hersteller von Geräten aus dem Kommunikationsbereich auf, einen vollen Container der Geräteart „Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik“ abzuholen und die weitere Entsorgung zu veranlassen sowie einen neuen Container aufzustellen. Der Hersteller folgt dieser Aufforderung, klagte jedoch anschließend gegen die Stiftung.<br />Als Klagegrund gab das Unternehmen an, dass auf Grund der Aufteilung der Altgeräte in nur fünf Kategorien, wie das Elektro- und Elektronikgesetz dies vorsieht, eine Entsorgungspflicht entstünde, Geräte zu entsorgen, die nicht zu der Produktpalette des Unternehmens gehören und nicht einmal Ähnlichkeit mit diesen Produkten hätten. Das Berechnungssystem der Stiftung sei intransparent und würde zu einer Benachteiligung von Herstellern führen, die auf die Produktion hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer spezialisiert sind. Nach Angaben des Unternehmens, sei die Anzahl von nur fünf sammelgruppe deutlich zu gering und zudem zu undifferenziert.<br />Das berufene Verwaltungsgericht, sowie die Berufungsinstanz sahen die Sache anders und wiesen die Klage somit ab. 
<b>Begründung des Gerichts:</b>
<b></b><br />&nbsp;Nach Angaben des Verwaltungsgerichts, sei in dem Elektro- und Elektronikgesetz kein Verstoß gegen europäisches Recht oder sonstige Rechte, wie z.B. den Gleichheitsgrundsatz, bzw. die Berufsfreiheit des klagenden Unternehmens zu sehen. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungspflicht der Klägerin keineswegs gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgesetzes verstoße. <br />Ähnlich sah auch das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage. Einen Verstoß des ElektroG gegen höherrangiges Recht sahen die Richter ebenfalls nicht. Nach Auffassung der Richter, sei das EU-Rechtliche Verursacherprinzip als legitimer Grund dafür anzusehen, dass Hersteller auch die Entsorgungskosten für Fremdgeräte zu tragen hätten. Nur durch solch eine Verpflichtungsregelung könne ein umfassender Umweltschutz im Sinne des Grundgesetzes erreicht werden, womit ein Verstoß gegen die hier genannten Grundrechte ebenfalls nicht zu erkennen sei, so die Richter. Auch die Bemessung des Umfangs der Rücknahmeverpflichtung anhand von&nbsp;&nbsp; Marktanteilen sei angemessen, da Unternehmen mit hohen Anteilen am Markt die Mehrbelastung besser tragen können, als weniger erfolgreich aufgestellte Anbieter. Die sei vor allem der Fall, da hier auch ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für die Belastung bestünden, so die Richter.
Hinsichtlich der von dem Unternehmen beklagten Zuordnung der Elektrogeräte zu den Gerätearten äußerte sich das BVerwG dahingehend, dass eine gerichtliche Nachprüfung in dieser Angelegenheit nur bedingt möglich sei. Nichtsdestotrotz habe das Gericht hier die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, so das BVerwG.<br />]]></content:encoded>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 23:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Urheberrecht: BGH und Verwertungsgesellschaften werden sich einig</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Urheberrecht-BCH-und-Verwertungsgesellschaften-werden-sich-einig.html</link>
			<description>
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen haben die Verwertungsgesellschaften und die Computerhersteller eine Einigung erzielen können. Diese sieht vor, dass die Hersteller nun für jeden verkauften Computer einen Fixbetrag an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Rückwirkend zum 01.01.2008, müssen bis zum Ende des Jahres 2010 jeweils € 13,65 für jeden Computer mit integriertem Brenner, bzw. € 12,15 ohne Brenner, an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden. Dieser Fixbetrag wird auf die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Seit mehreren Jahren konnten der Bundesverband der Computer Hersteller (BCH) und die Zentralstelle für private Überspielrechte keine Einigung zum Thema Urheberrechtspauschale finden. Nachdem im Sommer 2009 ein Kompromiss zu Pauschalabgaben an USB-Sticks und Speichermedien erzielt werden konnte, folgt nun der Vergleich hinsichtlich der verkauften Computer. Einigungen für weitere vergütungspflichtige Produkte stehen noch aus.<br />
Für den BCH stellt diese Einigung nur einen Kompromiss dar und ist bei weitem nicht zufriedenstellen. Vor allem kritisiert der Verband die Belastung für die Verbraucher, die durch einen Aufpreis entsteht.<br />Auch für Computer, die in den Jahren 2002 bis 2007 verkauft worden sind, sollen anteilige Beträge gezahlt werden. Für den Zeitraum von 2002 bis 2003 sollen diese, zusätzlich zu den bereits gezahlten Brennerabgaben von € 9,21 pro PC €3,15 sowie für 2004 bis 2007, €6,30 betragen. Hinzu kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer.
<br />Durch diese Einigung werden auch die zwischen den Herstellern und Verwertungsgesellschaften geführten Rechtsstreitigkeiten beendet. Somit ist auch der ursprünglichen Forderung der Verwertungsgesellschaften, mehr als €18,- pro verkauften PC von den Herstellern zu erhalten, Abhilfe geleistet worden.<br />]]></content:encoded>
			<category>Hardwarebranche</category>
			<category>Werberecht</category>
			<category>AGB Hardware</category>
			<category>Gewährleistung</category>
			<category>Produkthaftung</category>
			<category>Produktsicherheit</category>
			<category>Kartellverbot</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 10:11:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail rechtmäßig</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Wettbewerbsrechtliche-Abmahnung-auch-per-E-Mail-rechtmaessig.html</link>
			<description>Seit geraumer Zeit steht die Frage im Raum, ob eine per E-Mail erhalte Abmahnung rechtens ist. Den Schwerpunkt dieser Diskussion bildet die Nachweispflicht für die Übermittlung der Abmahnung und das damit verbundene Verlustrisiko. In einem Urteil vom 07.07.2009 (Az.: 312 O 142/09) setzte sich das LG Hamburg mit dieser Problematik auseinander und stellte fest, dass der Abgemahnte das Risiko für den etwaigen Verlust der Abmahnung zu tragen hat. Dieses gilt z.B. für nicht erhaltene Mails, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Hintergrund:</b>

Ein Anwalt mahnte die Betreiberin eines Branchenportals ab, die unzulässiger weise die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ als Werbebegriff nutzte. Die Abmahnung erfolgte per Mail, welche als Blindkopie an die Partner des Anwalts in der Kanzlei geschickte wurde. Die Partner erhielten die Mail ohne Probleme.<br />Die Betreiberin des Portals reagierte nicht auf die Mail und behauptet anschließend, diese nie erhalten zu haben, da die Firewall die Abmahnung geblockt habe. <br />Der Rechtsanwalt erlangte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg. Die beiden Parteien zogen mit der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe vor das Landgericht. <br />Das Gericht gab dem Anwalt Recht.

<b>Begründung des Gerichts:</b>
<b></b>
Die Richter sahen das Risiko des Verlusts der Mail beim Empfänger. Als Vergleich wurde das Risiko angeführt, dass eine Abmahnung auf dem Postweg verloren geht. Auch hier liegt dieses beim Empfänger, da hier in der Abmahnung eine Wohltat für den Schuldner gesehen werden kann. Dieser erhält durch eine schriftliche Abmahnung die Gelegenheit, die fragliche Angelegenheit kostengünstig zu regeln. <br />Dementsprechend gilt diese Regelung auch für Abmahnungen, die per Mail versendet werden.
Eine Abmahnung stellt ferner eine Willenserklärung und somit eine geschäftsähnliche Handlung dar, die immer dann als zugegangen betrachtet werden kann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. E-Mails sind immer dann als zugegangen anzusehen, wenn diese an die E-Mail Adresse des Empfängers gesendet wurden und in seine Mailbox gelangt sind. Der Zeitpunkt des Zugangs ist dann gegeben, wenn mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann.
Auch wenn eine Mail von einer Sicherheitsvorrichtung, wie z.B. einer Firewall erfasst und an einem anderen Ort im Machtbereich des Empfängers zwischengespeichert wird, auf den dieser jederzeit zugreifen kann, ist ein Zugang zu bestätigen. Mit diesem kann der Versender vor allem dann rechnen, wenn keine Fehlerbenachrichtigung zurückkommt.<br />Vorliegend ist die Mail von der Firewall des Portalbetreibers geblockt worden. Der Versender erhielt keine Fehlermeldung. Somit sahen die Richter die Mail als zugegangen.<br />]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 10:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>E-Mail Werbung: Geschäftsführer haftet persönlich</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//E-Mail-Werbung-Geschaeftsfuehrer-haftet-persoenlich.html</link>
			<description>Nach der aktuellen Rechtslage ist der Versand von Werbe-Mails ohne Einwilligung des jeweiligen Empfängers, bekannter Weise, rechtswidrig und führt zu Ansprüchen gegen das Unternehmen.
Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009 (Az.: I-20 U 137/09) kann aber neben einer Haftung des Unternehmens auch ein Anspruch gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich aus einem unerlaubten Mailversand erwachsen.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Hintergrund:</b>
<b></b><br />Ein Hotelsuchdienst kaufte eine Datei mit Kundendaten und Emailadressen. Nach Angaben des Verkäufers hatten alle in der Datei verzeichneten Kunden dem Empfang von Werbe-Mails zugestimmt. Der Hotelsuchdienst versandte ca. 350.000 Mails worauf hin einer der Empfänger dieser Mails sowohl das Unternehmen, als auch den Geschäftsführer persönlich in Regress nahm.<br />Selbst im Verfahren versicherte das Unternehmen nicht, dass es für den Versand dieser besagten Email eine ausdrückliche Einwilligung gab. <br />Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und somit einen Wettbewerbsverstoß.<br />Bezüglich des persönlichen Anspruchs gegen den Geschäftsführers urteilten die Richter, dass dieser für den Verstoß in der Haftung stet.
<b>Begründung der Entscheidung:</b>
Das OLG Düsseldorf schlussfolgerte aus dem Sachverhalt, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens nichts gegen die unlautere Email-Werbung unternommen hat, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit dieser bekannt war. Auch eine vor der Veranlassung der Werbeaktion durchgeführte Sicherstellung, dass Einwilligung aller in der Datei enthaltenen Personen vorlag, wurde durch den Geschäftsführer nicht vorgenommen. Aus dem Verfahren ging ferner hervor, dass eine Überprüfung der Einwilligungen erst dann erfolgt, als bereits erste Beanstandungen des Emailversands vorlagen.<br />Des Weiteren zieht das Gericht das Argument hinzu, dass die unlautere Werbeaktion nicht ohne Wissen des Geschäftsführers durchgeführt wurde, da dieser den Betrieb nicht so organisiert hat, dass nur E-Mails an Personen versandt wurden, die ausdrücklich eingewilligt haben. 
Nach Ansicht der Richter ist ein Geschäftsführer, der für die Durchführung solcher Werbeaktionen in seinem Unternehmen verantwortlich ist, dazu verpflichtet zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen um ggf. rechtswidriges Handeln zu unterbinden.<br />Dieses ließe sich vor allem auf die Überprüfung von Einwilligungen bei der Übernahme einer Adressdatenbank zu Werbezwecken beziehen. Solche Prüfungen seien hier nicht erfolgt, so die Richter.<br />Vorliegend erfolgte solch eine Überprüfung jedoch erst nach der Beschwerde eines Kunden.<br />Neben de rechtswidrigen Versand von Werbemails wurde zudem festgestellt, dass das beklagte Unternehmen nicht über ein fehlerfreies Impressum verfüge.<br />Den Streitwert setzte das OLG auf € 22.000,- fest.<br />]]></content:encoded>
			<category>Haftung im Internet</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 09:38:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//-814b4c8a94.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat in seinem gestrigen Urteil mit dem AZ VIII ZR 219/09 erneut Verbraucherrechte im Internet gestärkt. Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Mausklick nicht ausreicht, um bei einem Vertragsschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware, wie z.B. durch bestimmungsgemäßen Gebrauch vor Rückgabe, auf den Kunden zu übertragen.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Hintergrund:</b>

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Betreiberin eines Handels mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen, über die Internetauktionsplattform eBay. <br />Grund für die Klage war ein Unterlassungsanspruch des Bundesverbands gegen die Betreiberin. Dieser bezog sich auf die Verwendung von Klauseln, die für den Abschluss von Kaufverträgen durch diese verwendet wurden. <br />Im Verfahren ging es um die Prüfung von drei Klauseln. Die BGH Richter untersagten die Verwendung zweier dieser Klauseln.
<br /><b>Die Klauseln im Überblick:</b>
<br />Als erste Klausel wurde die folgende von den Richtern untersucht:
<i>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe<br />von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware<br />zurückgeben.] &quot;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und<br />dieser Belehrung.&quot;</i> 
<br />Nach Ansicht der Richter, ist diese Klausel unwirksam. Der Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist sei, nach Ansicht des BGH, unklar. Somit genüge diese nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1<br />Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB, welche eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordern.<br />Eine formularmäßige Verwendung der obigen Klausel begründet jedoch die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilige sie somit unangemessen im Sinne des §307 Abs. 1 S. 2 BGB. <br />Die Rückgabefrist beginnt gem. §356 Abs. 2 i.V.m. §355 Abs. 2, S.1 BGB mit dem Zeitpunkt der Mitteilung einer deutlich gestalteten Belehrung über das Rückgaberecht des Verbrauchers an diesen in Textform, mit dem Hinweis auf den Fristbeginn.
<br />Nach Ansicht der Richter, kann die vorliegende Klausel, aus der Perspektive eines Verbrauchers betrachtet, dass die Belehrung bereits dann erfolgte, wenn der Verbraucher die Klausel selbst zur Kenntnis genommen hat, ohne dass ihm die Belehrung, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, in Textform- d.h. in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen<br />geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist.<br />Die Anmerkung, dass die Frist „frühestens mit dem Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginnt, mache dem Verbraucher zwar deutlich, dass der Fristbeginn auch von weiteren Faktoren abhinge, ließe diesen jedoch darüber im Unklaren, welche gemeint sind. 
<br /><b>Die zweite, vom BGH geprüfte Klausel sieht wie folgt aus:</b>
<br /><i>&quot;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen </i>
<ul><li><em>zur Lieferung von Waren, die nach<br />Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die<br />persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer<br />Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell<br />verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; </em></li><li><em>zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen<br />(u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten<br />Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder </em></li><li><em>zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&quot;</em> </li></ul>
<br />Nach Ansicht des BGH sei hier nicht von einer Unwirksamkeit der Klausel auszugehen. <br />Allen gesetzlichen Anforderungen würde hier genüge getan. <br />Es gibt keine Pflicht für Onlinehändler, für jeden angebotenen Artikel separat anzugeben, ob dem Verbraucher ein Rückgaberecht zusteht, was dazu führen würde, dass je nach Angebot, verschiedene Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesetzt werden müssten. <br />Das der Verbraucher anhand der Belehrung selbst darüber urteilen kann, ob die von ihm gekaufte Ware von der Rückgabe ausgeschlossen ist, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 
<br /><b>Auch zu der dritten Klausel, die wie folgt lautet, gaben die Richter ihr Urteil ab:</b>
<br /><i>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die<br />beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene<br />Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &quot;Bei einer<br />Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt<br />nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren<br />Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen<br />wäre, zurückzuführen ist.&quot; </i>
<br />Diese Klausel wurde ebenfalls für unwirksam erklärt. Im Gesetz ist keine umfassende, jede in Betracht kommende Fallgestaltung umschließende Belehrung über die bei der Ausübung einer Rückgabe entstehenden Rechtsfolgen gefordert, aber nichtsdestotrotz muss die Belehrung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des §357 Abs. 1 und 3 BGB beinhalten. In der hier verwendeten Klausel würde solch ein Hinweis fehlen. <br />&nbsp;<br />Der Verbraucher hat gem. §357 Abs. 3 S. 1 BGB, im Fall einer Rückgabe Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, auch wenn diese ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Hierzu ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist und auf eine Möglichkeit hingewiesen wurde, den Eintritt dieser zu vermeiden. 
<br />Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einem Vertragsschluss bei eBay die Erteilung eines solchen Hinweises von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel irreführend, da sie nicht beinhaltet, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei.&nbsp; 
Wenn die Shop-Betreiberin auch dazu in der Lage wäre, einen nach §357 Abs. 3 S. 1 BGB geforderten Hinweis in der erforderlichen Textform bis zum Erhalt der Ware zu erteilen, benötigt die Klausel, um wirksam zu sein, einen Hinweis darauf, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser<br />Voraussetzung besteht.
Solch ein Hinweis ist vorliegend nicht ersichtlich, womit die formularmäßige Verwendung der Klausel nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung entspricht besteht die Gefahr der Irreführung unangemessene Benachteiligung dieser.<br />]]></content:encoded>
			<category>AGB Internet</category>
			<category>Pflichtangaben für eShops</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 22:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
</rss>