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		<title>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo</title>
		<link>http://www.it-rechtsinfo.de/</link>
		<description>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo - Wirtschaftsrecht für die IT-Branche - Zusammengestellt vom Rechtsanwalt (Hamburg) und Fachanwalt für IT-Recht ~~~ IT-Recht (Internetrecht, Multimediarecht, EDV-Recht, Computerrecht), Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht</description>
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			<title>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo</title>
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			<description>Aktuelle News von IT-Rechtsinfo - Wirtschaftsrecht für die IT-Branche - Zusammengestellt vom Rechtsanwalt (Hamburg) und Fachanwalt für IT-Recht ~~~ IT-Recht (Internetrecht, Multimediarecht, EDV-Recht, Computerrecht), Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht</description>
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		<lastBuildDate>Fri, 27 Aug 2010 16:26:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Online-Shops: Pflichtangaben gelten auch für Apps </title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Online-Shops-Pflichtangaben-gelten-auch-fuer-Apps.html</link>
			<description>Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil von 20.05.2010 (Az.: I 4 U 225/09), dass die gesetzlichen Pflichtangaben für E-Shops, auch für mobile Shopping-Apps gelten und, dass der Händler auch dann dafür die Verantwortung trägt, wenn die Apps durch Dritte programmiert, vervielfältigt und betrieben werden.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Ein Online-Händler bot über eine Shopping-App Artikel zum Kauf an, ohne das auf die bestehenden Widerrufsrechte hinwiesen wurde. Auch ein Impressum des Händlers und die Pflichtangaben zum Preis, der Mehrwertsteuer und den Versandkosten wurden nicht angezeigt. Daraufhin mahnte ein Wettbewerber diesen Händler ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.<br /><br /><br /></div>
<div>Der Händler gab an, dass das App nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Dritten erstellt und vertrieben wurde und weigert sich die Erklärung abzugeben, woraus ein einstweiliges Verfahren resultierte. In diesem unterlag der Händler und ging in Berufung. Das Berufungsgericht gab jedoch ebenfalls dem Wettbewerber Recht.<br /><br /><br /></div>
<div>&nbsp;Das OLG begründete sein Urteil damit, dass ein Online-Händler gesetzeswidriges Verhalten auch dann zu vertreten habe, wenn er selbst keine Kenntnis über die Abbildung seiner Angebote in dem App hat.<br /><br /><br /></div>
<div>Zudem stellte das Gericht fest, dass der Online-Händler zumindest das Angebot hätte entfernen müssen, sobald er durch die Abmahnung von der Fehlerhaftigkeit der Darstellung Kenntnis erlangt hat. Schließlich handele es sich bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nicht um eine Bagatelle, sondern um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des §3 Abs. 1 UWG.</div>
<div><br /></div>]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			<category>Pflichtangaben für eShops</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 16:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Drohende Gewinnabschöpfung bei Abofallen</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Drohende-Gewinnabschoepfung-bei-Abofallen.html</link>
			<description>Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass Betreiber von sog. Abofallen-Websites ggf. den durch die Fallen erzielen Gewinn an die Betroffenen zurückzahlen müssen.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Auf einer Website wurden unterschiedliche Angebote, wie “Bastelanleitungen, Fabrikverkaufsadresse und Gedichte&quot; mit der Aussage: „Heute gratis!“ beworben.</div>
<div>Am Ende der Seite wurde jedoch in kleingedruckter Form kommuniziert, dass durch die Anmeldung ein Abonnement abgeschlossen wird, welches €7,- pro Monat kostet und über eine Gesamtlaufzeit von 24 Monaten geht.</div>
<div>Auf eine Abmahnung hin, gaben die Betreiber der Website eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahner klagten gegen die Betreiber und forderten eine Abschöpfung des rechtswidrig erzielten Gewinns.</div>
<div>Das OLG Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kläger und sprach diesen den geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch zu.<br /><br /><br /></div>
<div><br /></div>
<div>Als Begründung führte das OLG an, dass ein Wettbewerbsverstoß zu Lasten mehrerer Verbraucher vorliegt, da &nbsp;der Abofallen-Betreiber den Verbrauchern für den gezahlten Betrag keine brauchbare Gegenleistung zur Verfügung stellt und diese ihr Anfechtungs- und Rückforderungsrecht verlieren, da sie von diesem kein Gebrauch machen können.<br /><br /></div>
<div>Ein solches Angebot stellt nach Meinung des Gerichts einen groben Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung dar. Schließlich verschleiern die Betreiber der Website die Kostenpflichtigkeit des Angebots dadurch, dass die Werbeaussage „heute Gratis!“ in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Verbrauchers rücken und dieser nicht mehr davon ausgeht, dass am Ende der Seite im „Kleingedruckten“ eine Aufhebung dieser Aussage zu finden ist.<br /><br /><br /></div>
<div>Der Nutzer der Website erfährt erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages und nach dem Erlöschen seines Widerrufrechts von der Entgeltlichkeit der Dienstleistung, indem dieser die Rechnung vom Betreiber erhält.&nbsp;</div>
<div>Da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, hat der Verbraucher keine Möglichkeit mehr von dem Rechtsgeschäft zurückzutreten.</div>
<div><br /></div>]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			<category>Pflichtangaben für eShops</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 15:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erstellung von Individualsoftware unterliegt Werkvertragsrecht</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Erstellung-von-Individualsoftware-unterliegt-Werkvertragsrecht.html</link>
			<description>In einem Urteil vom 23.12.2009 (Az.: 20 U 351/09) hat das OLG München sich zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Erstellung von Individualsoftware geäußert. Das OLG hat einen Software-Entwicklungsvertrag klar und deutlich dem Werkvertragsrecht zugeordnet und in seinem Urteil angegeben, dass das Kaufrecht auf Softwareverträge keine Anwendung findet.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<font face="Arial, sans-serif" size="4"><span class="Apple-style-span" style="font-size: 16px;"></span></font>
<font face="Arial, sans-serif" size="4"></font>
<font size="4" face="Arial, sans-serif" class="Apple-style-span"> </font>



<div><p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">In dem hier behandelten Rechtsstreit ging es unter anderem um die vertragstypologische Einordnung eines Software-Erstellungsvertrages, was seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 scheinbar nicht mehr als so einfach anzusehen ist.&nbsp;<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">2002 wurde der §651 BGB eingeführt, welcher besagt, dass auf einen Vertrag, „der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat“ die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Hier schieden sich die Gemüter. Individualsoftware ist eine Software, Programme, Bibliotheken oder Module, die für die speziellen Bedürfnisse eines Kunden angefertigt werden. Auch Anpassungen von bereits bestehender Software an die individuellen Bedürfnisse sind als Erstellung von Individualsoftware anzusehen.<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Einige Juristen behauptete nun, dass im Falle eines Vertrages über Individualsoftware mit Sicherheit eine vertragliche Einigung besteht, die die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Inhalt hat und somit definitiv gem. §651 BGB das Kaufrecht Anwendung findet. Andere Juristen bestanden jedoch darauf, dass es sich auch um Individualsoftware nach wie vor um Werkverträge handelt.&nbsp;<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde oftmals ein Urteil des BGH vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) zitiert, welches für den Bereich von Bauverträgen feststellte, dass es sich hier um Kaufrecht handelt, wenn der Vertrag die Erschaffung eines Bauwerks oder eine Anlage zum Gegenstand hat, denn schließlich ist die Erschaffung einer Software nichts anderes.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Der BGH differenzierte hier jedoch zwischen einem Vertrag, dessen Hauptbestandteil die Lieferung einer Fertigen Leistung ist und einem Vertrag, in dem die Planungs- und Entwicklungsleistung den Hauptbestandteil ausmacht.&nbsp;<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Für den Vertag über die Lieferung, ist zweifelsohne der §651 BGB und somit Kaufrecht anwendbar. Wenn der Vertrag jedoch überwiegend die Erstellung und Planung zum Inhalt hat, greift der §651 nicht und somit bleibt ein solcher Vertrag ein Werkvertrag.<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Wenn es sich bei Software als nun ebenfalls um eine bewegliche Sache handeln sollte, spricht bereits die Betitelung des Vertrags als Software-entwicklungsvertrag dafür, dass hier die Planungs- und Entwicklungsleistung im Mittelpunk des Vertrages steht und solch ein Vertrag somit als Werkvertrag zu qualifizieren ist.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">So sah es auch das OLG München.&nbsp;<br /><br /><br /></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 12pt; text-align: justify; ">Eine Software ist aber auch nicht eindeutig eine bewegliche Sache. Für Software, die auf einem Datenträger ausgeliefert wird, ist dies wohl anzunehmen, für Software, die aber über eine Netzwerk übertragen wird, ist diese Frage höchst umstritten.<br /><br /><br /></p>
<div><br /></div>
</div>]]></content:encoded>
			<category>Softwarebranche</category>
			<category>AGB Software</category>
			<category>Nutzungsrechte</category>
			<category>ASP-Vertrag</category>
			<category>Urheberrecht</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 16:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nur regional tätiges Unternehmen darf nicht mit dem Zusatz „International“ firmieren.</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Nur-regional-taetiges-Unternehmen-darf-nicht-mit-dem-Zusatz-International-firmieren.html</link>
			<description>In einem Urteil vom 04.05.2010 hat das OLG Dresden (Az.: 14 U 46/10) entschieden, dass ein Unternehmen, welches über keinerlei Niederlassungen im Ausland verfügt oder zumindest nicht einen entscheidenden Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland durchführt, nicht unter dem Namenszusatz „International“ firmieren darf. Dies gilt auch für die vom Unternehmen unterhaltene Domain.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[In dem vom OLG Dresden behandelten Sachverhalt ging es um eine Autoglaserei, die ausser einem örtlichen Hauptsitz keinerlei weitere Niederlassungen unterhielt. Als zusätzlicher Dienst wurde nur ein mobiler Steinschlagreparaturservice angeboten. Dieser war jedoch auch nur im Inland tätig. <br /><br /><br />Die Autoglaserei bediente sich des Firmenzusatzes „International“ um auszudrücken, dass bei den Arbeiten Teile verwendet wurden, die aus dem Ausland stammten. Somit wollte das Unternehmen auf die Herkunft der Teil und Technologien hindeuten. <br /><br /><br />Das OLG bewertete diese Praxis als wettbewerbswidrg, da der Rechtsverkehr auf Grund des Firmenzusatzes auf ein bedeutendes, international agierendes Unternehmen schließen würde, was hier unzutreffend wäre. Aus diesem Rückschluß könnte sich für ein solches Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil ergeben, da die fingierte starke Marktposition ggf. Kunden anlocken würde, die es bevorzugen mit Unternehmen Verträge zu schließen, die eine internationale, bedeutende Marktposition halten.<br /><br /><br />Auch die Verwendung des Zusatzes „International“ in der Firmendomain sei nicht wettbewerbskonform, so die Richter. <br /><br /><br />Wenn es bei der Verwendung des Namenszusatzes „International“ jedoch um Apotheken ging, die sich als „Internationale Apotheke“ darstellen, sei dieses nicht unter den Tatbestand der Irreführung zu subsumieren. Hier sei für den Kunden klar ersichtlich, dass eine sog. „Internationale Apotheke“ ausländische Medikamente anbieten würde und, dass sie über fremdsprachliches Personal verfüge.<br />]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			<category>Domains</category>
			<category>Werberecht</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 10:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Größenangaben: Erste Abmahnungen vom Gericht abgelehnt</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Groessenangaben-Erste-Abmahnungen-vom-Gericht-abgelehnt.html</link>
			<description>Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (Az.: I-17 O 21/10) die Wettbewerbswidrigkeit von Größenangaben, welche von einem Händler ausschließlich in Zoll gemacht wurden, abgelehnt.
Zusammenfassend betrachtet, empfand das Gericht die gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung (EinhV) verstoßenden Angaben in Zoll als Bagatelle und schloss einen Wettbewerbsverstoß daher aus.  
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Grundsätzlich schreiben die oben erwähnten Gesetze zwar die Angabe von Längen und Größen angebotener Produkte in metrischen Einheiten vor. Eine Angabe in Zoll wäre demnach nur dann erlaubt, wenn diese neben der eigentlichen Angabe in cm vorzufinden ist. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass die Verbraucher sich, auf Grund langjähriger Verwendung von Zoll-Angaben durch die Händler, viel eher an diese Größen gewöhnt haben und es ihnen deutlich leichter fällt einen 15-Zoll Bildschirm von einem 20-Zoll Bildschirm zu unterscheiden.&nbsp;<br /><br /><br /><br /></div>
<div>So schätzte auch das LG Bochum die Lage ein. Die Richter führten im Beschluss aus, dass ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG nicht bestünde, obwohl der hier betroffene Händler die Bildschirmgrößen ausschließlich in Zoll angab und damit gegen den § 1 Abs. 1, 2, 3 des EinhZeitG und den § 1 der Einheitenverordnung verstieß, welche vorschreiben, dass andere Einheiten als metrische nur dann verwendet werden dürfen, wenn diese neben der metrischen aufgeführt werden.&nbsp;<br /><br /><br /><br /></div>
<div>Dies wurde vom LG damit begründet, dass ein solcher Verstoß unter die Bagatellklausel des § 3 UWG fiele, da von ihm keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern ausginge. Die Richter stellen hier vor allem auf die Eignung ab. Einem solchen Verstoß fehle es gerade an der Eignung, eine spürbare Beeinträchtigung darzustellen. Vor allem betonten die Richter, dass die Teilnehmer am hier betroffenen Markt größtenteils an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Vor allem im Bereich des Computerzubehörs werden bisher fast ausschließlich Größenangaben in Zoll und nicht in cm. Gemacht.&nbsp;<br /><br /><br /><br /></div>
<div>Eine Verwendung von metrischen Einheiten neben den Zollangaben ist in diesem Bereich erst seit Kurzem zu beobachten. Das Gericht argumentierte daher weiterhin mit der Überlegung, dass zum Zeitpunkt des Internetauftritts der Antragstellerin, im Januar 2010, fast alle Marktteilnehmer, Angaben nur in Zoll darstellten und somit keine Beeinträchtigung dieser durch den hier besagten Verstoß vorliegen könne Eher hätte eine Angabe der Gerätegrößen, nur in metrischen Einheiten, für Verwirrung auf dem Markt gesorgt.&nbsp;</div>
<div><br /></div>]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			<category>Pflichtangaben für eShops</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 23:31:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Widerrufsrecht: Verkäufer muss Hinsendekosten tragen</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Widerrufsrecht-Verkaeufer-muss-Hinsendekosten-tragen.html</link>
			<description>Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 268/07), geht hervor, dass die Kosten des Warenversands nicht dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebracht macht. Somit muss der Verkäufer diese Kosten selbst tragen.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[In einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherverband und einem Versandhändler hat der BGH eine Vorabentscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Union erbeten.&nbsp; Der besagte Versandhändler berechnete seinen Kunden eine Versandkosten i.H.v. €4,95 pro Bestellung, falls diese einen Kauf widerriefen oder von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten. <br />Der BGH ließ den EuGH darüber entscheiden, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.<br /><br />
Der EuGH sagte hierzu aus, dass Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig dem Ziele diene, den Verbraucher nicht durch Aufregung von Kosten von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Somit wäre eine erlaubte Auferlegen von Kosten hier eine Fehlauslegung der Richtlinie. <br />(EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941)<br /><br />
Somit müssen die&nbsp; §§346 Abs. 1 BGB, 312d, 357 BGB dahingehend ausgelegt werden. Dass der Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäft nicht mit den Hinsendekosten belastet werden darf. Im Umkerhschluss bedeutet dies, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Versandkosten gegen den Verkäufer zusteht. Alles andere wäre nicht richtlinienkonform ausgelegt.<br />]]></content:encoded>
			<category>Abmahnung</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 16:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Urheberrecht: Google Vorschaubilder stellen keine Urheberrechtsverletzungen dar</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Urheberrecht-Google-Vorschaubilder-stellen-keine-Urheberrechtsverletzungen-dar.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass es für den Urheber von Bildern nicht möglich ist, Google wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch zu nehmen, wenn geschützte Werke des jeweiligen Urhebers, in Form von Vorschaubildern, in der Suchmaschine dargestellt werden.
 </description>
			<content:encoded><![CDATA[Dieses Urteil basiert auf einer Klage einer Künstlerin, die auf ihrer eigenen Website Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt hat. Im Jahr 2005 wurden als Suchergebnisse zu ihrem Namen , die Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt.<br />Die Künstlerin klagte auf Unterlassung und unterlag in alle Instanzen. Die Berufungsinstanz argumentierte mit der Ansicht, dass Google zwar die Rechte der Künstlerin durch die Anzeige der Bilder verletzt habe, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hier jedoch rechtsmissbräuchlich sei.<br /><br />
Daraufhin legte die Künstlerin vor dem BGH Revision ein und unterlag auch hier, jedoch ist die Begründung des BGH eine gänzlich andere:<br /><br />Google würde durch die Anzeige der Vorschaubilder gar nicht erst eine Urheberrechtsverletzung begehen.<br /><br />
Die Suchmaschine funktioniert über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Dies bedeutet, dass man durch die Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die im Zusammenhang mit diesen Suchbegriffen im Internet zu finden sind. Die Treffer werden als Thumbnails angezeigt. Hierbei handelt es sich um verkleinerte und in der Pixelzahl reduzierte Vorschaubilder. <br />Um den Suchvorgang zu beschleunigen, crawlt Google ständig das Internet nach Abbildungen und speichert diese als Thumbnails auf ihren Servern, so dass die Treffer schon wenige Augenblicke nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigt werden können.<br /><br />
Grundsätzlich sieht der BGH in der Tatsache, dass die Künstlerin die Bilder auf einer Website frei zugänglich veröffentlichte, zwar keine ausdrückliche oder stillschweigende rechstgeschäftliche Erklärung, durch welche Sie&nbsp; Google Nutzungsrechte für ihre Werke, in Form von Thumbnails, eingeräumt hat, hält den Eingriff von Google in die Rechte der Künstlerin aber auch nicht für rechtswidrig.<br /><br />
Auch wenn man annehmen könnte, dass die Darstellung von Vorschaubildern einen Eingriff in das Recht der Künstlerin aus §19a UrhG, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen ist, ist von einer Rechtswidrigkeit abzusehen, da das Verhalten der Künstlerin darauf schließen lassen könnte, dass Sie mit der Verwendung ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche von Google einverstanden gewesen ist. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Künstlerin ihre Bilder frei zugänglich auf einer Website veröffentlicht hat. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist somit nicht notwendig.<br />Vor allem lässt die Tatsache auf das Einverständnis schließen, dass die Künstlerin, die Inhalte ihrer Website für Suchmaschinen zugänglich gemacht hat. Hier hätte sie von den technischen Möglichkeiten Gebrauch machen können, um den Zugriff auf ihre Bilder und deren Abbildung in Bildersuchmschinen in Form von Thumbnails zu verhindern.<br /><br />
Nach Ansicht des BGH gibt es jedoch eine mögliche Fallkonstellation in welcher auch der Suchmaschinenbetreiber ggf. doch in Anspruch genommen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn der Betreiber davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter rechtswidrig Informationen anbietet, die von der Suchmaschine gespeichert werden und nichts hiergegen unternimmt.<br />Diese Ansicht stammt aus der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. (Urteil vom 23.03.2010 Az.: C-236/08 bis C-238/08 – Google France / Louis Vuitton) und basiert darauf, dass Suchmaschinenbetreiber gem. der Richtlinie 2003/31/EG Haftungsbeschränkungen 
]]></content:encoded>
			<category>Urheberrecht</category>
			<category>Haftung im Internet</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 12:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Gibt es bald doch ein Softwarepatent?</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//BGH-Gibt-es-bald-doch-ein-Softwarepatent.html</link>
			<description>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 22.04.2010 (Az.: Xa ZB 20/08) den Grundstein für die Patentierbarkeit von Software gelegt obwohl es nach deutscher Rechtslage grundsätzlich bislang nicht möglich war Software Produkte patentieren zu lassen.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Beschluss des Bundesgerichtshofs basiert auf einem Sachverhalt, in dem ein Unternehmen im Jahr 2002 ca. 10 Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden wollte, was vom DPMA auf Grund von mangelnder erfinderischer Tätigkeit abgelehnt wurde. Hiergegen klagte das Unternehmen und bekam schließlich vor dem BGH Recht.<br />
Die Richter entschieden sich in ihrem Urteil für die Patentierbarkeit von Software. Bisher lag die Meinung der deutschen Gerichte in der Annahme, dass eine Erfindung stets Auswirkungen auf die physikalische Umwelt unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte haben müsse. Einm Softwareprodukt wurde diese Eigenschaft nicht zugesprochen. In dem aktuellen Urteil erkannten die Richter, dass ein Prozesse, der das Zusammenwirken der Elemente eines DV-Systems betrifft, ebenfalls technischer Natur sei.<br /><br /><br />Demzufolge sei ein Programm, welches ggf. nicht immer durch technische Anweisungen geprägt ist dennoch nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, denn rein auf die technische Ausgestaltung komme es nicht an. Auch eine Software für DV-Anlagen löst technische Probleme mit technischen Mitteln. Nach Ansicht des Gerichts reiche es also aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird. Oder aber, wenn die Lösung gerade darin bestünde, dass ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten ist, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Eine Lösung mit technischen Mitteln liege nicht nur dann vor, so die Richter weiter, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden.<br /><br /><br />Somit reicht nach Ansicht der Richter die Lösung eines technischen Problems mit ebensolchen Mitteln für die Patentierbarkeit aus. Hierzu genügt es, dass der Ablauf eines DV-Programms, das zu Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Begebenheiten außerhalb der DV-Anlage&nbsp; bestimmt wird oder zumindest dann, wenn die Lösung darin besteht, dass ein DV-Programm so gestaltet wird, dass es auf die technischen Gegebenheiten der DV-Anlage Rücksicht nimmt. Somit ist auch dann von einer Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln auszugehen, wenn die Systemkomponenten nicht modifiziert oder nicht neu gestaltet wurden.<br />]]></content:encoded>
			<category>Urheberrecht</category>
			<category>Softwarebranche</category>
			<category>AGB Software</category>
			<category>Nutzungsrechte</category>
			<category>ASP-Vertrag</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 10:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Compliance: Betriebsrat hat Anspruch auf Zugang zum Intranet</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Compliance-Betriebsrat-hat-Anspruch-auf-Zugang-zum-Intranet.html</link>
			<description>Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: 9 TaBV 241/08) entschieden, dass dem Betriebsrat eines Unternehmens der Anspruch zusteht, Zugang zum Intranet zu bekommen. Nebst dem einfachen Zugang muss dem Betriebsrat auf sein Verlangen hin die Berechtigung eingeräumt werden Mitteilungen auf der Seite des Betriebsrates im Intranet zu veröffentlichen. Dies müsse der Arbeitgeber nur dann nicht dulden, wenn es sich um strafbare Inhalte handelt.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Im besagten Verfahren ermöglichte ein Unternehmen dem Betriebsrat zwar den Zugang zum innerbetrieblichen Intranet, kontrollierte die vom Betriebsrat eingestellten Inhalte jedoch und änderte diese zum Teil ab. Diese Kontrolle wollte der Betriebsrat nicht hinnehmen und klagte gegen das Vorgehen des Arbeitgebers.</div>
<div>Das Gericht gab der Klage statt.<br /><br /></div>
<div><br /></div>
<div>Als Begründung gaben die Richter an, dass der Betriebsrat uneingeschränkten Zugriff auf das Intranet eingeräumt bekommen muss. Vor allem aus Gründen der fairen Kommunikation innerhalb eines Unternehmens und zur Wahrung der Informationsfreiheit dürfe der Arbeitgeber keine Einschränkungen vornehmen und ist dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Betriebsrat seine Mitteilungen frei veröffentlichen kann.<br /><br /></div>
<div>Auch wenn die Richter ein Prüfungsrecht des Arbeitgebers nicht ablehnten, schränkten sie dieses nur auf eine formelle Prüfung der Beiträge ein. Somit dürfe der Arbeitgeber die Nachrichten nur insoweit im Voraus überprüfen, wie es für die Schaffung eines einheitlichen Erscheinungsbildes und zur Gewährleistung eines funktionierenden Virenschutzes notwendig sei. Wenn es sich bei den Mitteilungen also um solche mit Betriebsbezug handele und diese frei von strafbaren Inhalten sind, dürfe der Arbeitgeber keinerlei inhaltliche Veränderungen vornehmen.</div>
<div><br /></div>]]></content:encoded>
			<category>IT-Compliance</category>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			<category>Pflichten: Software</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 20:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Informationspflichten: Neue DL-InfoV in Kraft getreten</title>
			<link>http://www.it-rechtsinfo.de/urteile/einzelnews/article//Informationspflichten-Neue-DL-InfoV-in-Kraft-getreten.html</link>
			<description>Seit dem 17.05.2010 ist eine neue Informationspflicht-Verordnung in Kraft (DL-InfoV). Diese betrifft grundsätzlich alle Dienstleistungsunternehmen und muss mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden. 
Was die am 17.03.2010 von der EU erlassene Verordnung für Anforderungen stellt, wird im folgenden erörtert.
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Verordnung gilt für jeden Dienstleister, der in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Hierzu zählen neben Gewerbetreibenden auch alle Freiberufler.&nbsp; Erfasst sind alle denkbaren Dienstleistungen, bis auf folgende:
<ul><li>nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse </li><li>Finanz- sowie Bankdienstleistungen </li><li>Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation </li><li>Verkehrsdienstleistungen </li><li>Dienstleistungen von Leiharbeitsargenturen </li><li>Gesundheitsdienstleistungen </li><li>Audivisuelle Dienste (z.B. Kino- und Filmbereich) </li><li>Glücksspiele, bei denen ein Einsatz zu erbringen ist </li><li>Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, von diesem beauftragten Personen oder vom Statt als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden </li><li>Private Sicherheitsdienste </li><li>Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern<br /></li></ul>
Grundsätzlich fordert die DL-InfoV, dass folgende Informationen ständig zur Verfügung gestellt werden:<br />
<ul><li>Vollständiger Name, bzw. Firmenname mit Rechtsform</li><li>Adresse, Telefonnummer und Faxnummer sowie E-Mailadresse</li><li>Registergericht inkl. Registernummer</li><li>Umsatzsteuer-IDNr.</li><li>Die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den Staat in dem diese verliehen wurde.&nbsp;</li><li>Die AGB</li><li>Garantien</li><li>Wesentliche Merkmale der Dienstleistungen</li><li>Angaben zur Berufshaftpflicht</li><li>der Preis der Dienstleistung (falls dieser pauschal ermittelbar ist).</li></ul>
<br /><br /><br />Die Informationen können auf unterschiedliche Weisen veröffentlicht werden. Grundsätzlich reicht es aus, wenn diese auf einer Internetseite des Dienstleisters, klar und deutlich erkennbar, angegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Informationen bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung vorzulegen. Zudem können Kunden auch durch direkte Mitteilung informiert werden. Auch eine Aufnahme der Informationen in alle Informationsunterlagen bezüglich der Dienstleistung ist möglich.<br />
Für den Preis gilt die Neuerung nur für Geschäfte im B2B-Bereich, da für Preisangaben für Verbrauchergeschäfte nach wie vor die ausschließlichen Regelungen der Preisangaben Verordnung (PAngVO) gelten. Falls der Preis nicht pauschal benannt werden kann, muss auf Anfrage hin, genau erläutert werden, wie dieser zustande kommt.&nbsp;&nbsp; <br />
Neben den stets zu veröffentlichenden Informationen gibt es eine Reihe weitere Verpflichtungen, den der Dienstleister auf Anfrage nachkommen muss. Hierzu zählen Informationen über die berufsrechtlichen Regelungen, über gemeinsam ausgeübte Tätigkeiten und Partnerschaften interdisziplinärer Bereiche sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Darüberhinau muss eine Information über ggf. geltende Verhaltenskodizes sowie über spezifische außergerichtliche Beschwerde- und Streitschlichtungsverfahren erbracht werden.<br />
Wichtig ist, dass alle Informationen vor Vertragsschluss oder vor der Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. 
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			<category>IT-Compliance</category>
			<category>Pflichten: Hardware</category>
			<category>Pflichten: Software</category>
			<category>Pflichten: Organisation</category>
			<category>Internetbranche</category>
			<category>Haftung im Internet</category>
			<category>Datenschutz im Internet</category>
			<category>AGB Internet</category>
			<category>Pflichtangaben für eShops</category>
			<category>Online-Games</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 18 May 2010 10:55:00 +0200</pubDate>
			
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