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Urheberrecht

Software: Neue Richtlinie zum Rechtsschutz

Die EU hat eine neue Richtlinie zum Rechtsschutz für Software verabschiedet. Diese hebt die bisherige Regelung zum urheberrechtlichen Schutz von Softwareprodukten auf und gibt den Mitgliedsstaaten frei, neue Regelungen auf nationaler Ebene zu schaffen. Bisher galt der Schutz für Computerprogramme bis zu 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach der neuen Softwarerichtlinie gibt es keine genauen Vorgaben mehr. Somit können die Mitgliedsländer einzelne Schutzzeiten festlegen. (mehr)

Softwarebranche

BGH: Softwareprojekte fallen unter das Kaufrecht

Aus einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) geht hervor, dass für Softwareprojekte nun Kaufrecht statt Werkvertragsrecht anwendbar ist. Als Resultat der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 sind Werkvertragliche Regelungen auf herzustellende Individualsoftware nicht mehr anwendbar, so der BGH. Somit ergeben sich gravierende Risiken für die Auftragspartner, die ihre Projekte nach werksvertraglichen Regeln vereinbart haben. (mehr)

Urheberrecht

OLG Hamburg: Automatisiertes auslesen von Datenbankteilen legal

Wenn ein User eine Onlinedatenbank mit einer Drittsoftware nach Angeboten durchsucht stellt dieses keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Nutzer greift nur auf einen vergleichsweise geringen und somit unerheblichen Teil der Datenbank zu. Somit liegt vom Anbieter der Drittsoftware keinerlei Verletzungshandlung vor. Für solch eine muss ein äußerst erheblicher Teil der Datenbank vervielfältigt werden. (mehr)

Urheberrecht

Urheberrecht: Schadenshöhe bei unerlaubter Nutzung von Stadtplänen

Das AG München sprach in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az: 161 C 8713/09) einem Kläger einen Schadensersatz i.H.v. €650,- zu. Geklagt wurde wegen einer unrechtmäßigen Nutzung eines Online-Stadtplans durch einen Dritten. (mehr)

Urheberrecht

BGH: Uploader haftet für das Bereitstellen fremder Software

Der BGH gab in einem Urteil vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) an, dass im Falle eines vom Urheber unerwünschten Uploads einer Software auf einen öffentlich zugängigen Server der Betreiber oder bzw. der Uploader stets für den daraus entstandenen Schaden haften müsse. Dieses sei auch der Fall, wenn der Upload fahrlässig geschieht. (mehr)

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