Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 24.02.2005 (II ZB 36/04), dass Existenzgründer nicht unter dem § 13 BGB – Verbraucher – subsumiert werden können. Vielmehr seien sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, da ein unternehmerisches Handeln bereits dann vorliegt, wenn das betreffende Geschäft der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. In dem entschiedenen Fall konnte sich die Klägerin folglich nicht auf die Verbrauchereigenschaft beziehen, um auf diesem Wege ein Schiedsverfahren gem. § 1031 V S.1 ZPO für unzulässig erklären zu lassen.Links:http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo108857.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits in der Gründungsphase muss darauf geachtet werden, dass sämtliche Schutzvorschriften für Verbraucher, wie z.B. die §§ 474 bis 479 BGB oder § 1031 V S.1 ZPO, aufgrund der fehlenden Verbrauchereigenschaft i.S.d. § 13 BGB nicht anwendbar sind.
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