Das Amtsgericht Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 30.12.2005 (32 C 3493/03-48), dass die Käufer von Computern auch dann einen Anspruch auf Nachbesserung haben, wenn sie das Gerät durch Unvorsichtigkeit beschädigt haben. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin eines Notebooks beim Auswechseln des Akkus den Deckel des Batteriefachs abgebrochen. Nach Ansicht der Richter müsse aber ein Computer so beschaffen sein, dass er nicht durch eine unvorsichtige Beschädigung von Verschlüssen beschädigt werden könnte. Der Hersteller hielt erfolglos dagegen, dass dieser Schaden bei 15.000 verkauften Geräten nur ca. 10 Mal aufgetreten sei. Ein „konstruktiver Mangel“ sei dadurch nicht ausgeschlossen. Die Firma wurde in der Folge zur Nachbesserung verurteilt.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/67844
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei einem Recht auf Nachbesserung kann der Verbraucher zwischen der Beseitigung des Mängels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) wählen. Nur unter besonderen Umständen, beschränkt sich das Rechte auf eine der beiden Möglichkeiten.
Weitere Informationen zum Thema