Verbraucherschutz: Neues Gesetz zu Telefonwerbung in Kraft

Heute ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ab heute sind Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherig erfolgte...

4940 0
4940 0

Heute ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ab heute sind Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherig erfolgte explizite Einwilligung rechtswidrig. Auch das Unterdrücken von Telefonnummern wird ab heute mit hohen Geldbußen geahndet. Des Weiteren können sich nun Verbraucher auf bessere Widerrufsrechte bei am Telefon geschlossenen Verträgen berufen.

Hintergrund: Bislang stellte, aus Sicht der Verbraucherschützer, unseriöse Telefonwerbung ein ernsthaftes Problem dar. Eine Vielzahl von Werbeanrufen würde den Verbraucher ständig unerwünscht belästigen. Vor allem an Wochenenden, sowie abends. Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Schon länger stellt Telefonwerbung ohne Zustimmung der Verbraucher gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Hiergegen konnten solche Anrufer bis Lang durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände auf Unterlassung in Anspruch genommen und zu Schadensersatz verklagt werden. Jedoch setzt sich eine Vielzahl von Unternehmen über diese Regelung hinweg, da die Durchsetzung des Rechts auf praktische Schwierigkeiten stößt.
Zudem gilt bislang der §312d Abs. 4, Nr. 3, 4 BGB, welcher einen Widerruf von am Telefon geschlossenen Verträgen, über die Lieferung von Presseerzeugnissen, sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen, ausschließt. Hier gibt es bislang kein Widerrufsrecht, da eine Zustimmung zur Ausführung der Vertragsleistung durch den Verbraucher in einem Telefonat angenommen wird. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben.
Änderungen

  • Jeder Verstoß gegen das bereits bestehende Verbot von unerlaubter Telefonwerbung wird nach dem neuen Gesetz mit Geldbußen von bis zu € 50.000,- geahndet. Das Gesetz beinhaltete eine Klarstellung darüber, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene im Vorfeld explizit erklärt hat, dass er Werbeanrufe erhalten möchte. Hiermit soll verhindert werden, dass sich die Werber auf Erklärungen berufen kann, die vom Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder erst nachträglich abgegeben wurden.
  • Die getätigten Anrufe dürften nicht mehr mit unterdrückter Rufnummer erfolgen. Dieses wird durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Die Bußgelder bei Zuwiderhandlungen liegen bei bis zu €10.000,-.
  • Für am Telefon abgeschlossene Verträge werden mehr Möglichkeiten des Widerrufs eingeführt. Vor allem bei Verträgen über die Lieferung jeglicher Art von Presseerzeugnissen sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen, wird ein Widerrufsrecht eingeführt. Dieses, war bis heute, bereits für alle anderen Arten von am Telefon geschlossenen Verträgen möglich. In dem beschriebenen Bereich jedoch, war kein Widerrufsrecht vorgesehen, wie aus dem §312d IV, Nr. BGB hervorging. Somit kam es hier zu einer Vielzahl von unerlaubten Werbeanrufen, um Verbraucher zu einem Vertragsschluss zu bewegen.
    Für das neu eingeführte Widerrufsrecht kommt es nicht darauf an ob der Werbeanruf rechtswidrig war oder nicht. Die vorgesehene Widerrufsfrist beläuft sich einzelfallabhängig auf zwei Wochen bis zu einem Monat. Diese beginnt erst dann an zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über seine Widerrufsrechte in Textform erhalten hat (E-Mail oder Fax). Im Falle eines unerlaubten Anrufs beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat.
  • Bei erfolgtem Widerruf muss der Verbraucher die Leistung nur dann bezahlen, wenn er auf vor Vertragsschluss auf die Pflicht hingewiesen worden ist und der Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat.
  • Sollte ein Vertrag über eine Dienstleistung, wie z.B. eine Telekommunikationsdienstleistung mit einem Kunden geschlossen werden, der diese Dienstleistung bereits bei einem anderen Anbieter nutzt, bedarf die Kündigung des Vertrages mit dem vorherigen Anbieter der ausdrücklichen Schriftform. Das anbietende Unternehmen muss also dem alten Anbieter gegenüber eine schriftliche Kündigung nachweisen bevor Dienste übernommen werden können. Die bisherigen „wir kümmern uns um alles“ Angebote werden somit durch den Gesetzesentwurf erschwert.

Weitere Maßnahmen:
Die Bundesnetzagentur erhält neue Befugnisse, Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung zu verfolgen. Nach eigenen Angaben wird die Bundesnetzagentur „die zur Verfügung gestellten Mittel mit Entschlossenheit nutzen!“. Die Agentur erhält nun das Recht, auf eigene Recherchen, sowie auf Anzeigen der Verbraucher gestützt, die vorgeschrieben Bußgeldverfahren durchzuführen. Hierzu wird an die Verbraucher appelliert, einschlägige Daten an die Agentur weiterzugeben, so dass diese Ermittlungsverfahren einleiten kann.
Unter solche Daten fallen:
– Datum und Uhrzeit des Anrufs,
– Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
– Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
– Grund des Anrufs.

Diese Informationen können von den Verbrauchern per Webformular an die Bundesnetzagentur herangetragen werden
Links:Näher Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz

Wichtig für den IT-Unternehmer:

 

Jeder Unternehmer, der Werbeanrufe als Bestandteil seines Marketings zählt, sollte überprüfen, ob ggf. ausdrückliche Zustimmungen der Kunden, die angerufen werden, bereits vorliegen. Ansonsten sollten solche dann schnellstmöglich eingeholt werden.
Bezüglich der Widerrufsfrist, sollte darauf geachtet werden, dass der Kunde auch, bei am Telefon geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung, unverzüglich nach Abschluss per Email oder Fax erhält. Für alle Verträge, die als Leistungsbestandteil eine Kündigung des Altvertrages mit einem Dritten beinhalten sollte nun vom Kunden eine schriftliche Kündigung des alten Vertrages eingeholt werden.
Für alle weiteren Fragen zur Beachtung der Verbraucherschutzvorschriften stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article