Verbrauchsgüterkauf auch bei Branchenfremden Geschäften einer GmbH

In einem Urteil vom 13.07.2011 (Az.: VIII ZR 215/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch dann Anwendung finden, wenn eine GmbH einen Gebrauchtwagen...

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In einem Urteil vom 13.07.2011 (Az.: VIII ZR 215/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch dann Anwendung finden, wenn eine GmbH einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft und dieses Geschäft für die GmbH „branchenfremd“ ist und es sich somit um ein Nebengeschäft handelt. Ein Verbraucher kaufte Ende 2006 ein Gebrauchtwagen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung von einem Unternehmen, welches sich im Bereich der Drucktechnik betätigt. Der Käufer erklärte nach kurzer Zeit die Anfechtung des Kaufs wegen arglistiger Täuschung und gab als Begründung an, dass die Verkäuferin ein Klappergeräusch des Motors verschwiegen hatte. Aus der Antwort der Verkäuferin ging hervor, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Sie lehnte die Anfechtung ab und weigerte sich den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der Käufer verklagte die GmbH auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung eines Annahmeverzugs der GmbH.

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Die Klägerin unterlag im erstinstanzlichen Verfahren, bekam allerdings vor dem Berufungsgericht Recht. Die Revision der GmbH vor dem BGH war jedoch erfolgreich. Der Anspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Dennoch stellte der BGH fest, dass der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört und somit auch branchenfremde Nebengeschäfte unter die Bestimmungen der §§474 ff. BGB fällt.

Nach Ansicht des VIII. Zivilsenats sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich demnach um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§14, 474 BGB. Demnach kann der hier vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht berücksichtigt werden.Dennoch wies der BGH die Revision des Klägers ab. Die Berufung auf einen Sachmangel am Fahrzeug scheitere daran, dass der beklagten GmbH keine Frist zur Vornahme einer Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine solche Fristsetzung war hier nicht entbehrlich, da keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

Links:Pressemeldung des BGH auf bundesgerichtshof.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sofern ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB Sachen veräußert, obwohl der Kern der geschäftlichen Tätigkeit ein anderer ist und es sich bei der Veräußerung um ein bloßes branchenfremdes Nebengeschäft handelt, wird dennoch widerlegbar vermutet, dass es sich bei der Veräußerung um ein dem Betrieb des Handelsgewerbes zugehörendes Rechtsgeschäft handelt. Demnach gelten hier stets die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist.

Gewährleistungsausschlüsse sind hier nicht einschlägig und der Unternehmer trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf für sechs Monate nach dem Kauf die Beweislast darüber, dass ein eventueller Mangel bei Gefahrenübergang nicht vorgelegen hat, sondern sich erst ergeben hat, als die Sache bereits im Besitz des Käufers stand. Demnach besteht hier ein Regressrisiko.

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