Das Bundesministerium der Justiz hat mit der Pressemitteilung vom 19.12.2007 bekanntgegeben, dass die Vereinbarung von Erfolgshonoraren mit Anwälten zukünftig zulässig sein soll. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits beschlossen. Eine erfolgsabhängige Vergütung soll im Einzelfall zulässig sein, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Gute und umfangreiche Leistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten seien sehr teuer. Dies könne den Rechtsuchenden davon abhalten, seine Rechte geltend zu machen. Aus diesem Grunde soll die Möglichkeit für den Mandanten geschaffen werden, das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den Rechtsanwalt zu übertragen, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zwei Gründe sollen deshalb die Vereinbarung eines Erfolgshonorares zulassen. Zum einen, wenn der Mandant nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Prozesskosten zu tragen. Zum anderen kann die Möglichkeit aber auch auf der Grundlage einer individuellen und subjektiven Nutzen-Risiko-Erwägung eröffnet werden.Links:http://www.bmj.bund.de/enid/250e2bf60b2ebcf943b7f38dd6b30d3a,a88a16706d635f6964092d0934383734093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093132093a095f7472636964092d0934383734/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
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In den meisten europäischen Ländern sind Erfolgshonorare bereits zulässig. Die Neuregelung passt sich also zum einen europäischen Standarts an, zum anderen folgt der Gesetzgeber der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, welches mit Urteil v. 12.12.2006 (1 BvR 2576/042006) entschieden hatte, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.
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