Verfremdeter Buchstabe ist eintragungsfähig

Das Harmonisierungsamt (2. Beschwerdekammer) entschied mit dem Urteil vom 29.09.2005 (R 304/2005-2), dass ein deutlich verfremdeter Einzelbuchstabe als Bildmarke für Produkte und Dienste des alltäglichen Ver- bzw. Gebrauchs...

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verwechslungsgefahr_01Das Harmonisierungsamt (2. Beschwerdekammer) entschied mit dem Urteil vom 29.09.2005 (R 304/2005-2), dass ein deutlich verfremdeter Einzelbuchstabe als Bildmarke für Produkte und Dienste des alltäglichen Ver- bzw. Gebrauchs als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um ein gespiegeltes „Q“. Der Querstrich befand sich nicht wie gewöhnlich auf der rechten, sondern auf der linken Seite. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei somit gegeben. Das Gesetz sehe mithin nicht generell ein Eintragungshinderniss für Einzelbuchstaben vor. Insbesondere unter Zuhilfenahme eines speziellen Schrifttyps können Einzelbuchstaben als Bildmarke verwendet werden.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/138742.html&docid=1-138742

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Begriff „Unterscheidungskraft“ beschreibt allgemein das Erfordernis, dass ein Zeichen dazu geeignet ist, die Waren des einen Herstellers von denen eines Anderen zu unterscheiden. Die Grenze zwischen „unterscheidungsfähig“ und „nicht unterscheidungsfähig“ verläuft allerdings sehr schmal. Punkte, Striche oder einfache geometrische Strichzeichnungen wie Quadrate, Dreiecke, Kreise sind mangels ausreichender Phantasie beispielsweise nicht geeignet. Ein verfremdeter Buchstabe hingegen schon.

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