Vergleichende Werbung ohne Ursprungsbezeichnung EU-konform

Der Europäische Gerichtshof beantwortete mit dem Urteil vom 9.04.2007 (C-381/05) gleich zwei Vorlagefragen zu dem Thema „vergleichende Werbung“. Zum Einen wurde festgestellt, dass vergleichende Werbung bereits bei Bezugnahme...

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verwechslungsgefahr_01Der Europäische Gerichtshof beantwortete mit dem Urteil vom 9.04.2007 (C-381/05) gleich zwei Vorlagefragen zu dem Thema „vergleichende Werbung“. Zum Einen wurde festgestellt, dass vergleichende Werbung bereits bei Bezugnahme auf eine Warengattung vorliegt und nicht erst, wenn auf ein bestimmtes Konkurrenz-Produkt verwiesen wird. Zum anderen entschieden die Richter, dass der Vergleich von Waren ohne Ursprungsbezeichnung mit Waren mit Ursprungsbezeichnung aber zulässig ist. Vorgebracht wurden die Fragen von einem belgischen Berufungsgericht. Hier steiten zwei Getränkehersteller um eine Werbekampagne für ein spezielles Bier, welches ähnlich den Herstellungsmethoden für Schaumwein gebraut wird. Der Beklagte nahm in seiner Werbung Bezug auf die Eigenschaften von Champagner und verwendete Begriffe wie „Brut Réserve“ oder „La première bière brut au monde“. Die Kläger (selbst Champagner-Hersteller) befanden diese Werbung für irreführend. Das Urteil des belgischen Gerichts steht allerdings noch aus.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6014.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein generelles Verbot für vergleichende Werbung ergibt sich aus dem EU-Recht nicht. Nur wenn der Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausgenutzt wird kann der Werbende auf Unterlassung in Anspurch genommen werden. Der Unternehmer sollte also bei der Wortwahl einer vergleichnden Werbung aufpassen. Der Vergleich muss u.a. objektiv sein und darf keine Schmähkritik darstellen.

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