Verkäufer darf nicht mit „Versicherter Versand“ werben

Aufgrund verschiedener Anfragen von Mandanten soll an dieser Stelle nachträglich das Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2007 zum Az. 315 O 888/07 aufgenommen werden, das allerdings die gesetzliche...

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3f85494064Aufgrund verschiedener Anfragen von Mandanten soll an dieser Stelle nachträglich das Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2007 zum Az. 315 O 888/07 aufgenommen werden, das allerdings die gesetzliche Regelung lediglich wiedergibt. Ein Verkäufer bei ebay hatte im Rahmen seiner Auktionsseite mit dem Text „Versicherter Versand“ geworben und dies in der Gesamtschau als Zusatzleistung angepreist. Die Richter stellten fest, dass der Verkäufer ohnehin im Fernabsatz das Versandrisiko trage (§ 474 II BGB) und daher ein gesondertes Anpreisen vom Verbraucher so verstanden werden könne, dass hier eine Zusatzleistung angeboten werde. Dies wiederum führe zur Irreführung, was den Sachverhalt wettbewerbswidrig mache (§ 5 UWG).Links:http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/12/07/lg-hamburg-versicherter-versand-ist-irrefuehrende-werbung/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmen sollten im Internetverkehr die Bezeichnung „Versicherter Versand“ bestenfalls unterlassen oder zumindest darauf hinweisen, dass es sich hier nicht um eine Zusatzleistung handelt.

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