Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.02.2007 (I ZR 63/04), dass bereits durch das Bereitstellen von Testwaren (hier: Parfümtester) die Produkte ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden sind. Aus diesem Grunde seien die Markenrechte an diesen Waren erschöpft. Es könne also markenrechtlich nicht beanstandet werden, wenn die als unverkäuflich bezeichnete Ware bei eBay gehandelt wird. Der auf einen Unterlassungsanspruch gerichteten Klage des Parfümherstellers gegen das bekannte Online-Auktionshaus wurde somit nicht stattgegeben. Die Richter führten aus, dass von einem Inverkehrbringen auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat. Eine Übertragung der Verfügungsgewalt liege folglich nicht nur vor, wenn der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware an einen Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert hat, sondern auch, wenn er sie, wie im Streitfall, Abnehmern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte überlässt. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies, dass die Klägerin, indem sie den so genannten Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung überlassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, das Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf den Dritte übertragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat.Links:http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=072616
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Dem Markeninhaber steht das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren. Anschließend gelten die Markenrechte allerdings als erschöpft, es sei denn, ein Dritter verändert oder verschlechtert die Ware, so dass der Ruf des Markenproduktes beschädigt werden könnte (§ 24 MarkenG).
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