Das Landgericht Leipzig hatte mit dem Beschluss vom 05.07.2012 (08 O 2057/12) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Computer-Zeitschrift zu entscheiden. Dam Magazin wurde vorgeworfen, wahrheitswidrige Behauptungen veröffentlich zu haben.
„Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit – sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen.“.
Diese Aussage sei nach Auffassung der Antragsstellerin schlichtweg falsch. Als Nachweis legte sie den Auszug aus dem Magazin sowie die Stellungnahme des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Leipzig vor. Außerdem zeigte sie dem Gericht an, dass eine Abmahnung (verknüpft mit einer zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung) ohne Erfolg geblieben ist.
Die Richter folgten dem Antrag. Der weitere Verkauf des Magazins wurde untersagt.Links:Volltext bei JurPC.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wenn es schnell gehen muss, dann ist die einstweilige Verfügung das Rechtsmittel der Wahl. Bleibt eine Abmahnung (mit angemessener Frist) ohne Erfolg, so kann mit einem entsprechenden Antrag unter Vorlage konkreter Nachweise vor Gericht ein Eilverfahren beantragt werden. Das Gericht trifft dann in kurzer Zeit eine Vorentscheidung.
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