Das Oberlandesgericht Naumburg entschied mit dem Urteil vom 09.12.2005 (10 U 42/05), dass die Werbung für eine VIP-Verkaufsveranstaltung außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unlauter ist. Gem. § 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen zu bestimmten (und allgemein bekannten) Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass nur einer bestimmten Gruppe von Gewerbetreibenden der Zugang gestattet werde. Dies sei „keine sachbezogene Abgrenzung“, befanden die Richter und stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/130743.html&docid=1-130743
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Jeder Unternehmer sollte wissen, dass derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll, sich rechtswidrig verhält (§ 4 Nr. 11 UWG).