Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit dem Urteil vom 25.04.2007 (6 U 43/07), dass die Dringlichkeitsvermutung als Voraussetzung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt sei, wenn der Verletzte den Anspruch erst nach über einem Monat nach Kenntnisnahme geltend macht. Nach Ansicht der Richter sei ein Monat nämlich ausreichend, um sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Es sei allerdings zu betonen, dass diese Frist nicht auf alle Fälle anzuwenden sei. Je nach Art und Umfang der Sachlage könne auch ein längerer oder kürzerer Zeitraum maßgebend sein.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/176021.html&docid=1-176021
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt und diese beseitigt wissen möchte, sollte entsprechend der obigen Entscheidung umgehend einen Anwalt kontaktieren. Denn nur wenn einer Rechtsverletzung zeitnah (ab Kenntnis) entgegen getreten wird, kann auf ein schnelles Verfahren gehofft werden. Zu langes Zögern widerlegt die Dringlichkeitsvermutung und lässt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitern. Dem Unternehmer bleibt dann nur noch die Möglichkeit ein Verfahren auf dem „normalen“ Rechtswege (Klageverfahren) einzuleiten, welches erfahrungsgemäß den Zeitrahmen von 12 Monaten selten unterschreitet.