Im Internet tummeln sich immer noch Dienste, die den Nutzer angeblich kostenlose Angebote versprechen, jedoch im Kleingedruckten eine Vergütungspflicht – häufig mit Abonnement – auferlegen.
Nachdem bereits einige Urteile – meist zugunsten des Verbrauchers – gesprochen wurden, hat sich nun das AG Hamm mit Datum vom 26.03.2008 (17 C 62/08) eingereiht. Bewirbt ein Anbieter von SMS-Diensten auf seiner Seite großspurig mit den Worten „free“, „gratis“ und „umsonst“, so ist eine Vergütungsklausel in den AGB, die den Nutzer zur Zahlung verpflichtet, überraschend und damit nach § 305c BGB unwirksam.Links:Volltext bei Justiz.NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Unternehmen sollten sich der Regelung von § 305c BGB stets bewußt sein. Hiernach sind AGB-Klauseln unwirksam, die für den Nutzer überraschend sind, da der Gesamteindruck der sonstigen Präsentation etwas anderes verspricht.
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