Das Landgericht Coburg hatte in seinem Urteil vom 06.07.2004 (22 O 43/04) darüber zu entscheiden, wie es sich auswirkt, wenn der Verkäufer einer Onlineauktion sein Angebot ohne rechtfertigenden Grund zurückzieht. Der Verkäufer – ein Juwelier – hatte seine Auktion mit Verkauf eines Colliers (Startpreis EUR 1,00) vorzeitig gestrichen, obwohl bereits Gebote (hier EUR 401,00) vorlagen. Die Richter stellten fest, dass auch die vorzeitige Streichung der Auktion dann zum rechtsverbindlichen Vertragsschluss führt, wenn die – von ebay in den AGB/Hilfeseiten aufgestellten – Gründe der Streichung (hier: fehlerhafte Angaben bei der Produktbeschreibung) nicht vorliegen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050035.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Powerseller bei ebay sollten darauf achten, dass trotz der Möglichkeit einer Auktionsstreichung bei Fehlen rechtfertigender Gründe von einem verbindlichen Kaufvertrag auszugehen ist. Es gilt grundsätzlich das bisherige Höchstgebot.
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