Vertragsschluss

Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Wer jedoch im Internet das Angebot und wer die Annahme erklärt, ist häufig nicht ganz klar. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche...

4962 0
4962 0

Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Wer jedoch im Internet das Angebot und wer die Annahme erklärt, ist häufig nicht ganz klar. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Übersicht.

Angebot und Annahme

Verträge im Bereich des eCommerce werden in der Regel per eMail oder per Mausklick abgeschlossen.

Ein Kunde füllt eine Bestellmaske aus und übermittelt sie elektronisch an einen Anbieter. Ob eine Willenserklärung mündlich, per Post oder elektronisch übermittelt wird, ist für ihre Wirksamkeit grundsätzlich unerheblich. Der Vertrag kommt auch im Internet zustande durch Angebot und Annahme, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Voraussetzung ist zunächst, dass eine Person (i.d.R. der Käufer) dem anderen anbietet, eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preis abkaufen zu wollen. Diese Erklärung nennt man Angebotserklärung. Der andere (i.d.R. der Verkäufer) kann sodann die passende Erklärung abgeben, dass er mit dem Angebot einverstanden ist und er das Angebot des ersten annehme (Annahmeerklärung). Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Empfänger gilt der Vertrag als zustande gekommen, so dass für beide nun Rechte und Pflichten entstanden sind.

ACHTUNG: Das Schweigen auf ein Angebot wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als Ablehnung gewertet (LG Frankfurt a.M., 2-03 O 352/05).

Die Annahmeerklärung muss allerdings nicht vom konkreten Wille des Verkäufers getragen sein, sondern ist auch automatisch erzeugt wirksam. Interessantes Urteil hierzu: BGH VIII ZR 79/04 – Automatisierte Bestätigungsmail.

ACHTUNG: Ein nur mit einem Unterschriftenkürzel versehenes Telefax kann bereits eine Annahmeerklärung darstellen, wenn alle wesentlichen Vertragsbestandteile wie Preis, Kaufsache und Parteien feststehen (OLG Saarbrücken 1 U 515-04-149)

Angebote im Internet

Da der Vertragsabschluss im Internet ein wenig anders abläuft als beim Bäcker um die Ecke, stellt sich für den Anbieter von Leistungen die Frage, ob seine Inhalte auf der Website bereits ein rechtsgültiges Angebot darstellt, dass der Internetnutzer nun einfach per Mausklick annehmen kann. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Anbieter keine Möglichkeit hätte, über das Zustandekommen des Vertrages selbst zu entscheiden. Das wiederum könnte ihn schadensersatzpflichtig machen, wenn mehr Kunden seine Waren kaufen, als er auf Lager hat.

Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt daher zum Ergebnis, dass der Inhalt von Websites im Internet noch kein bindendes Angebot darstellt, sondern in der Präsentation eines Unternehmens lediglich die Aufforderung an den Internet-Nutzer liegt, selbst ein bindendes Vertragsangebot zu äußern. Diese Aufforderung wird unter Juristen als »invitatio ad offerendum« bezeichnet, also als Einladung zur Abgabe eines Angebotes.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Anbieter auf seiner Website den Anschein weckt, der Vertrag würde bereits mit Bestellung zustande kommen. Dies wird auch regelmäßig der Fall sein, soweit es um On-Demand-Dienste (z.B. Downloadverträge) geht, wobei der Vertrag bereits online erfüllt und abgeschlossen wird.

Exkurs: Telekommunikationsverträge

Verträge über die Erbringung von Verbindungsleistungen zwischen dem Inhaber eines Telefonaschlusses und dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber im Rahmen der Telekommunikation kommen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zustande, insofern der Inhaber eines Telefonaschlusses Mehrwertleistungen in Anspruch genommen hat. Da der Kunde sich über die Zwischenschaltung der Verbindungsdienstleister und deren Identität zumeist nicht bewusst ist, kann hier kein Vertrag nach dem Grundsatz der übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen.

URTEILE: BGH zu Forderungen von Verbindungsnetzbetreibern ggü. Telefonkunden (III ZR 3/05), BGH zur Rückforderung bei strittigen  Mehrwertdienstleistungen (III ZR 37/05)

TIP: Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen können somit rechtmäßig zurückgefordert werden, da kein Vertragsverhätnis zwischen den Verbraucher und beispielsweise der Telekom besteht.

Anfechtung bei falschen Preisangaben

Häufiges Problem im Internet ist die Angabe eines falschen Preises auf der Website des Online-Händlers. Die Käufer schließen per Mausklick einen Kaufvertrag und der Händler müsste nun zum falschen (meist niedrigeren) Preis liefern. Der BGH hat mit Datum vom 26.01.2005 klargestellt, dass in diesen Fällen ein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages besteht (BGH VIII ZR 79/04).

Zugang von Willenserklärungen

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist dessen Abgabe und Zugang (§ 130 BGB).

Die elektronische Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Käufer durch Mausklick den Vorgang im Internet beendet hat. Zur Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang einer Willenserklärung ist eine Differenzierung nach Art des Empfängers erforderlich. Handelt es sich beim Empfänger um einen Anwesenden, so geht die Willenerklärung im Zeitpunkt der akustisch richtigen Wahrnehmung zu. Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist dagegen zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann und auch mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Im Bereich der elektronischen Kommunikation über das Internet wird man grundsätzlich von Willenserklärungen unter Abwesenden ausgehen müssen, da es an einer unmittelbaren Kommunikation (Dialog) zwischen den Beteiligten fehlt. Zwar könnte vielleicht die Internet-Telefonie in naher Zukunft eine fließende Übertragung der Sprecheinheiten bewirken und so einen Dialog im Internet ermöglichen. Zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch sämtliche Formen von elektronischen Willenserklärungen als solche unter Abwesenden zu werten.

FAZIT: Willenserklärungen im Internet gehen dem Empfänger somit zu, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser von ihnen Kenntnis nehmen kann und auch mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Bei der Versendung per eMail wird der Zeitpunkt anzunehmen sein, sobald die Willenserklärung abrufbereit auf der Mailbox des Empfängers liegt. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob der Empfänger die Willenserklärung auch tatsächlich wahrnimmt, er muss allein die Möglichkeit der Wahrnehmung besitzen. Mit Eingang der Nachricht auf der Mailbox trägt der Empfänger daher auch die Gefahr der Unlesbarkeit oder Löschung der Nachricht.

Problematisch erscheint jedoch in diesem Zusammenhang schließlich die Frage, wie häufig dem Empfänger zugemutet werden kann, seine Mailbox einzusehen (…mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist). Ist eine eMail, die am Montag um 23:30 die Mailbox eines Unternehmens erreicht hat, am Montag oder am Dienstag zugegangen ? Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Kenntnisnahme ist zu differenzieren zwischen eMails unter Geschäftsleuten und Privaten.

Bei Geschäftsleuten ist davon auszugehen, dass sie ihren eMail-Eingang einmal täglich lesen. Spätestens mit landesüblichem Geschäftsschluss ist deshalb eine Nachricht zugegangen, die an diesem Geschäftstag gesendet worden ist.

Bei Privatpersonen könnte man daran zweifeln, dass die Mailbox täglich eingesehen werden muss, da sich entsprechende Gewohnheiten wie bei der Briefpost noch nicht herausgebildet haben. Andererseits gibt derjenige, der sich einen eMail-Anschluss einrichten lässt, damit zu erkennen, dass er an der elektronischen Kommunikation teilnehmen will. Auch bei Privatleuten ist daher mit einem Zugang am Tage des Einganges auf dem Server des Providers anzunehmen.

Wer denn doch den klassischen Weg beschreitet und z.B. eine Annahmeerklärung per Einschreiben übermittelt, muss wissen, dass nur das Übergabe-Einschreiben den Zugang des Briefes nachweisen kann. Ein Einwurf-Einschreiben ist hier nicht beweiskräftig (OLG Koblenz 11 WF 1013/04 – Einwurf-Einschreiben).

Stellvertretung

Unternehmen, die es dulden, dass Dritte im Namen der Firma Geschäfte schließen – auch wenn diese Dritten minderjährig sind – haften vollständig für diegeschlossenen Verträge – Duldungsvollmacht (LG Frankfurt 3-13 O 28/04).

Die Beweislast bezüglich des Zustandekommens von Verträgen über Mehrwertleistungen trägt derjenige, der letzten Endes die Forderung geltend machen will (AG Plön 1 C 252/04 – Vertragsschluss bei Mehrwertleistungen).

In this article