Vervielfältigung von bereits veräußerten Datenbanken unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.04.2005 (I ZR 1/02), dass sich das Recht zur Unterbindung einer Weiterveräußerung einer Datenbank nicht durch den erstmaligen Verkauf erschöpft. Lediglich...

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abmahnungDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.04.2005 (I ZR 1/02), dass sich das Recht zur Unterbindung einer Weiterveräußerung einer Datenbank nicht durch den erstmaligen Verkauf erschöpft. Lediglich das Recht zur Kontrolle des weiteren Vertriebes des Vervielfältigungsstücks entfalle. Im konkreten Fall hatte sich ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung überläßt, gegen die ungenehmigte Veröffentlichung einer Marktstudie erfolgreich zur Wehr gesetzt. Zum Einen stellte die Revision fest, dass es sich bei der Studie um eine Datenbank im Sinne des Gesetzes handele, zum Anderen stelle die Veröffentlichung eine Vervielfältigung dar.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060015.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil stärkt die Rechte von Datensammlern und Datenaufbereitern wie z.B. Marktforschungsinstituten. Wichtig ist hier die Differenzierung zwischen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht: Wer vom Urheber ermächtigt wurde, die Datenbank zu verbreiten, besitzt noch lange nicht das Recht, diese auch zu vervielfältigen. Unternehmen sollten daher mit fremden Datenbanken äußerst vorsichtig umgehen.

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