Das Europäische Gericht Erster Instanz entschied mit dem Urteil vom 15.03.2006 (T-35/04), dass zwischen den Bezeichnungen „FERRÓ“ und „Ferrero“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Ferrero Gruppe Deutschland hatte zunächst einen auf die deutsche Wortmarke „Ferrero“ gestützten Widerspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „FERRÓ“ eingelegt. Zu Recht, wie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) befand. Die nun gegen diese Entscheidung erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos, da die Richter des EuG (1. Instanz) die Zeichen für klanglich ähnlich hielten und die notwendige Unterscheidungskraft somit nicht gegeben sei. Da beide Unternehmen mit Süß- und Konditorwaren handeln, sei nach einer Gesamtbetrachtung die Verwechslungsgefahr für den deutschen Durchschnittsverbraucher zu hoch.Links:http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K18363&mref=s05042006-1
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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof kommt es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich auf den Gesamteindruck an (EuGH Rs C-39/97). Ähnlichkeit kann vor Allem in den Bereichen Bereich Klang, Schriftbild und Sinngehalt bestehen.