Verwechslungsgefahr zwischen „InterConnect“ und „T-InterConnect“

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 28.06.2007 (I ZR 132/04), dass zwischen den Bezeichnungen „InterConnect“ und „T-InterConnect“ eine Verwechslungsgefahr „im weiteren Sinne“ besteht. Zu den Voraussetzungen eines...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 28.06.2007 (I ZR 132/04), dass zwischen den Bezeichnungen „InterConnect“ und „T-InterConnect“ eine Verwechslungsgefahr „im weiteren Sinne“ besteht. Zu den Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches stellten die Richter fest, dass das Wort „InterConnect“ mindestens eine geringe originäre Kennzeichnungskraft besitzt, da es ein in der deutschen Sprache nicht vorhandenes Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischen Gehalt ist. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wurde aber zunächst ausgeschlossen, da bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind. Dabei trete der Zeichenbestandteil „T-“ im angegriffenen Zeichen nicht weitgehend in den Hintergrund. Der durch das bekannte „Telekom-T“ herausgestellte Bezug zur Beklagten werde regelmäßig zum Ausdruck gebracht. Trotz der Bekanntheit des Unternehmens- und Serienkennzeichens „T-“ und der produktkennzeichnenden Funktion des weiteren Bestandteils „InterConnect“ sei allerdings nicht davon auszugehen, dass der Verkehr diese Bestandteile statt als einheitlichen Herkunftshinweis als zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen auffasst, mit der Folge, dass die Übereinstimmung der Klagemarke mit dem Bestandteil „InterConnect“ zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen könnte. Der Verkehr werde mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig nur dann als jeweils eigenständige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinander abgesetzt sind, so die Richter. Das sei wegen des Bindestriches bei dem angegriffenen Zeichen nicht der Fall. Unter der Berücksichtigung der Dienstleistungsidentität sei somit eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen.Links:http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=080006

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Der Unternehmer sollte bei der Suche nach neuen Marken also bedenken, dass auch die Verwendung eines geschützten Begriffes als Teil des neuen Kennzeichens evtl. eine rechtsverletzende Handlung darstellen kann.

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