Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) entschied mit dem Beschluss vom 22.02.2006 (R 873/2004-1 und 915/2004-1), dass zwischen den Bezeichnungen „Oktobierfest“ und „OKTOBERFEST-BIER“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Zum einen seien die angesprochenen Verkehrskreise (Biekonsumenten) identisch, zum Anderen sei auch die Zeichähnlichkeit gegeben. Das Gericht wiederholte in dem Zusammenhang, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen. Unterscheidungskräftige und dominierende, also prägenden Elemente, seien dabei besonders zu berücksichtigen. Demnach seien die Zeichen sehr ähnlich. Der Widerspruch des Inhabers der älteren Marke (hier: OKTOBERFEST-BIER) gegen die Eintragung der Marke „Oktobierfest“ ist somit begründet.Links:http://oami.europa.eu/LegalDocs/BoA/2004/de/R0837_2004-1.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verwechslungsgefahr kennt mehrere Voraussetzungen: Zum Einen muss die Stärke der Marken am Markt festgestellt werden (Kennzeichnungskraft). Zum Anderen müssen die Marken in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich sein. Abschließend wird festgestellt, ob auch die Waren und Dienstleistungsklassen ähnlich sind.
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