Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 17.11.2005 (I ZB 48/05) über eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Streites zwischen zwei Getränkeherstellern zu entscheiden. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke „Red Bull“ sah sich durch die Eintragung der Bezeichnung „Bull-cap“ in seinen Markenrechten verletzt. Vor Allem, da der Eintragende unter der Bezeichnung ein sehr ähnliches Produkt vertreiben wollte. Zwar hatte das Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung zunächst zugelassen, aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr wurde aber die Löschung der angegriffenen Marke durch das Bundespatentgericht angeordnet. Gegen diese Entscheidung wehrte sich nun der Eintragende und beanstandete verfahrensrechtliche Fehler. Das Begehren wurde von den Richtern des BGH zurückgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=34815&pos=10&anz=595
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich gilt, dass es bei der Beurteilung einer eventuellen Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck ankommt. Dabei genießen Marken mit einem großen Bekanntheitsgrad regelmäßig einen weiteren Schutzumfang.
Weitere Informationen zum Thema