Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.7.2007 (I ZR 137/04), dass zwischen den Kennzeichen „Deutsche Telekom AG“ und „Euro Telekom GmbH“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar sei der Begriff „Telekom“ nur eine gebräuchliche Abkürzung für „Telekommunikation“. Durch den großen Bekanntheitsgrad und die isolierte Verwendung im geschäftlichen Verkehr habe das Wort nach Ansicht der Richter allerdings eine derart große Kennzeichnungskraft erlangt, dass die Verwendung des Begriffes im Zusammenhang mit einem anderen Zeichen dennoch als Hinweis auf das magentafarbene Unternehmen verstanden wird. Außerdem seien die weiteren Begriffe des Kennzeichens des Beklagten („Euro“ und „GmbH“) lediglich beschreibender Natur. Aufgrund der Identität der angebotenen Produkte muss eine Verwechslungsgefahr demzufolge bejaht werden. Insofern der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist – dies hat die Berufungsinstanz noch zu entscheiden – stehe dieser dem Kläger zu.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6820.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Schutzumfang einer Marke ist u.a. davon abhängig, wie bekannt das Zeichen bereits im Vekehr ist (Kennzeichnungskraft). Dementsprechend wurde vom OLG Köln auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „0001 Telecom GmbH“ und „0002 Telecom GmbH“ verneint, da keine der beiden Marken eine ausreichend hohe Kennzeichnungskraft besitzt und die einzelnen Wörter der Zeichen jeweils nur beschreibend sind.
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