Die Richter des LG Aachen entschieden mit Beschluss vom 10.04.2007 (44 T 8/07), dass die Eintragung einer englischen Limited nur im Ausnahmefall vom Handelsregister zurückgewiesen werden darf. Im vorliegenden Fall hatte das Register die Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Prinzip der Firmenunterscheidbarkeit verletzt sei. Die Kammer des LG Aachen stellt jedoch fest, dass eine Zurückweisung der Anmeldung einer englischen Limited nur dann erfolgen dürfe, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen würden.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=/rss/urteile/176976.html&docid=1-176976
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten darauf achten, dass ihre Geschäftsbezeichnung sich im Verkehr unterscheiden lässt. Ansonsten droht die Zurückweisung durch das Handelsregister, auch bei einer Limited. Weitere Informationen zur Unterscheidungskraft (hier im Markenrecht) finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema