Das OLG Hamburg hatte mit Datum vom 21.06.2007 (3 U 302/06) darüber zu entscheiden, ob das Einbinden einer Kategorie in eine Internetplattform oder einen Onlineshop (hier: Schmuck/Markenschmuck/Jette Joop) eine Markenverletzung darstellt, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt waren (0 Stück). Im vorliegenden Fall hatten die Suchmaschinen nämlich die Marke indiziert und im Rahmen der Suchergebnisse als Treffer dargestellt. Die Richter entschieden zugunsten der Markeninhaberin: Selbst wenn überhaupt keine mit der Marke bezeichnete Produkte angeboten werden, liegt bereits in der Verwendung der Unterkategorie eine Markenverletzung, welche abmahnfähig ist.Links:http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_301.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Entscheidung überrascht nicht wirklich, ist aber hinsichtlich dieser Variante die Erste. Sie erinnert an vergangene Urteile zur Verwendung von Markentexten (z.B. Cartier) in Onlineauktionen zur Beschreibung einer Ähnlichkeit der angebotenen Waren („Diese Uhr sieht so aus wie die Breitling Navigator…“). Fazit: Unternehmer sollten sich an fremden Marken nicht die Finger verbrennen und lieber einmal mehr die eigenen Produktbezeichnungen auf Ähnlichkeit zu registrierten Marken prüfen lassen.
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