Verwendung in Google-AdWords weiterhin unzulässig

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte mit dem Urteil vom 12.07.2007 (2 U 24/07) seine Auffassung, dass die Verwendung von fremden Marken in den Google-Adwords unzulässig ist. Das Gericht stellte...

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markenrechtDas Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte mit dem Urteil vom 12.07.2007 (2 U 24/07) seine Auffassung, dass die Verwendung von fremden Marken in den Google-Adwords unzulässig ist. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Benutzung um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch handelt, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden (Lotsenfunktion). Diesbezüglich sei es auch unerheblich, ob die sodann angezeigte Werbung getrennt von den Suchergebnissen aufgeführt wird. Ferner bestehe durch die Verwendung eine Verwechslungsgefahr, da der Nutzer eben nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung veranlasst werde, auch wenn die Ergebnisse getrennt dargestellt werden. Die Richter stellten daher fest, dass die Verwendung einer fremden Marke als Suchkriterium bei den AdWords mit einem Meta-Tag vergleichbar und folglich ebenso unzulässig ist.

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Wichtig für den Unternehmer: Ähnlich wie Meta-Tags dient das System der Google-AdWords dazu, dass bei Eingabe bestimmter Suchwörter gezielt bestimmte Ergebnisse angezeigt werden. Auch wenn die Ad-Word-Werbung am rechten Bildschirmrand angezeigt wird, entsteht dadurch eine Verwechslungsgefahr, da der Nutzer nicht automatisch unterscheiden kann, welcher Link zum Markeninhaber oder rechtmäßigen Verwender führt, und in welchem Fall lediglich die Seite eines Konkurrenten erreicht wird. Lange war die Rechtsprechung hier uneinheitlich, wobei sich aber die Meinung „Fremde Marken bei AdWords sind unzulässig“ durchzusetzen scheint. Jedem Unternehmer ist daher davon abzuraten, ohne Genehmigung fremde Marken in der AdWord-Werbung zu verwenden.

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