Verwendung von geschützten Herkunftsangaben unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 17.2.2005 (5 U 58/04), dass die Bezeichnung „Altenburger mit 15% Ziegenmilch“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Altenburger Ziegenkäse“...

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schutzumfangDas Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 17.2.2005 (5 U 58/04), dass die Bezeichnung „Altenburger mit 15% Ziegenmilch“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Altenburger Ziegenkäse“ sei. Werbebeispiele belegten, dass sogar fachkundige Einzelhändler den falschen Käse als „Altenburger Ziegenkäse“ auszeichneten. Der Unterlassungsklage seitens des Rechteinhabers wurde folglich stattgegeben, die Käserei Altenburger Land darf die Bezeichnung nun nicht mehr verwenden.Links:http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=2707

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für geographische Herkunftsangaben besteht zunächst ein grundsätzliches Freihaltebedürfnis. Nur unter besonderen Umständen ist eine Bezeichnung als solche eintragungs- und schutzfähig.

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